Full text: (Zweiter Band)

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der Frau. Daß sie durchaus nicht mit ihrem Sondergute 
für Schulden, die während der Ehe gemacht sind, hafte, 
scheint aus dem Saße des Jütschen Lovs gesetzlich abgeleitet 
werden zu können, daß sie für ihre von dem Manne ver- 
äußerten unbeweglichen, also nicht gemeinschaftlichen, Sachen 
bei der Aufhebung der Ehe Ersatz fordern kann 1; ein Zeis 
chen, daß diese nicht zu der Bestreitung der Ausgaben in 
der Ehe angewandt werden sollen, und Schulden sind ja 
nur Ausgaben, die nicht gleich wirklich gezahlt werden. Hier- 
mit übereinftimmend ist ein Urtheil des Gottorfischen Ober- 
gerichts vom 48ten Nov. 4748 in der angeführten „„Samm- 
lung“ u. s. w. . 42. 
Etwas Anderes ist es, wenn die Frau sich mit gegen die 
Gläubiger verpflichtet hat, dann haftet sie naturlich eben so 
wie der Mann mit dem Sondergute, und. im Nothfalle mit 
ihrem künftigen Erwerbe 2). 
storbenen Fran nachgelassenen Erben zn gleichen Theilen ge: 
tragen werden sollen. Das Gulathings Laug Erkdabölkr c. 12 
bestätigt auch meine Meinung. Hier heißt es in der neueren 
Sprache ; Nu have Ægtefolk Fälledskab med hinanden, og den 
ene döóer, da skal Giälden betales efter deres Fälled- 
(ka bs Indretning. 
1) Iüt. Lov. I.. Z5. 
2) Vergl. über das Ganze ! Böhmer dissertat. de aeris alieni inter 
conjuges Hamburg. communione in Exereitat. ad Pandect. IV. 
D
	        
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