E
der Frau. Daß sie durchaus nicht mit ihrem Sondergute
für Schulden, die während der Ehe gemacht sind, hafte,
scheint aus dem Saße des Jütschen Lovs gesetzlich abgeleitet
werden zu können, daß sie für ihre von dem Manne ver-
äußerten unbeweglichen, also nicht gemeinschaftlichen, Sachen
bei der Aufhebung der Ehe Ersatz fordern kann 1; ein Zeis
chen, daß diese nicht zu der Bestreitung der Ausgaben in
der Ehe angewandt werden sollen, und Schulden sind ja
nur Ausgaben, die nicht gleich wirklich gezahlt werden. Hier-
mit übereinftimmend ist ein Urtheil des Gottorfischen Ober-
gerichts vom 48ten Nov. 4748 in der angeführten „„Samm-
lung“ u. s. w. . 42.
Etwas Anderes ist es, wenn die Frau sich mit gegen die
Gläubiger verpflichtet hat, dann haftet sie naturlich eben so
wie der Mann mit dem Sondergute, und. im Nothfalle mit
ihrem künftigen Erwerbe 2).
storbenen Fran nachgelassenen Erben zn gleichen Theilen ge:
tragen werden sollen. Das Gulathings Laug Erkdabölkr c. 12
bestätigt auch meine Meinung. Hier heißt es in der neueren
Sprache ; Nu have Ægtefolk Fälledskab med hinanden, og den
ene döóer, da skal Giälden betales efter deres Fälled-
(ka bs Indretning.
1) Iüt. Lov. I.. Z5.
2) Vergl. über das Ganze ! Böhmer dissertat. de aeris alieni inter
conjuges Hamburg. communione in Exereitat. ad Pandect. IV.
D