Full text: (Zweiter Band)

Ô 18 
pelpapierabgabe bey Errichtung oder bey Vollziehung eines 
Testaments erlegt werde, wenn nur jedes Testament zur 
Production bey einer Obrigkeit gelangt. Nun kann freilich 
nicht geläugnet werden, daß es Fälle geben könne, wo Te- 
stamente gar nicht zur obrigkeitlichen Kunde kommen und 
to also die Stempelpapierabgabe für dieselben von den Te- 
skamentserben vermieden werden könnte, indeß dürften doch 
eines Theils diese Fälle nur höchst selten eintreten, andern 
Theils aber auch diese. nur selten mögliche Contravention da- 
durch vermieden werden können, wenn die ohnehin regel- 
mäßige Deposition der Testamente bey irgend einer obrig- 
keitlichen oder insbesondere einer Gerichtsbehörde gesetzlich 
nothwendig gemacht würde. Durch die Bestimmung aber 
in Folge welcher die Stempelpapierabgabe „erst bey Eröf- 
nung und Vollziehung der Testamente erlegt werden müßte, 
würde die Stempelpapierabgabe für Testamente sehr erleich- 
tert werden, indem ihre Last dem Testator genommen und 
doch den Erben bleiben würde, die, dem Effecte nach, sel- 
bige jetzt eben so gut tragen wie dann, mit dem Unter- 
schiede, daß „dieselbe dem Testator alsdann nicht fühlbar wer- 
den würde. Insoferne endlich aber sich die Zahl der Testa- 
mente, durch eine solche Modification, unstreitig sehr vers 
mehren würde, so wäre auch eine Vermehrung der Stempel- 
papierintraden für diese schriftlichen Documente eine gewisse 
Folge hievon. 
C. Die dritte Bemerkung, die ich den Ihrigen über 
das Stenipelpapier hinzufüge, betrifft die Exemtion der 
Mitglieder der Schleswig - Holsteinischen Ritterschaft, der 
Besitzer adlicher Güter und der Untergehörigen adlicher Gü- 
ter. Es würde am unrechten Orte seyn, hier über derglei- 
chen Exemtionen überhaupt weitläuftig verhandeln zu wollen,
	        
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