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pelpapierabgabe bey Errichtung oder bey Vollziehung eines
Testaments erlegt werde, wenn nur jedes Testament zur
Production bey einer Obrigkeit gelangt. Nun kann freilich
nicht geläugnet werden, daß es Fälle geben könne, wo Te-
stamente gar nicht zur obrigkeitlichen Kunde kommen und
to also die Stempelpapierabgabe für dieselben von den Te-
skamentserben vermieden werden könnte, indeß dürften doch
eines Theils diese Fälle nur höchst selten eintreten, andern
Theils aber auch diese. nur selten mögliche Contravention da-
durch vermieden werden können, wenn die ohnehin regel-
mäßige Deposition der Testamente bey irgend einer obrig-
keitlichen oder insbesondere einer Gerichtsbehörde gesetzlich
nothwendig gemacht würde. Durch die Bestimmung aber
in Folge welcher die Stempelpapierabgabe „erst bey Eröf-
nung und Vollziehung der Testamente erlegt werden müßte,
würde die Stempelpapierabgabe für Testamente sehr erleich-
tert werden, indem ihre Last dem Testator genommen und
doch den Erben bleiben würde, die, dem Effecte nach, sel-
bige jetzt eben so gut tragen wie dann, mit dem Unter-
schiede, daß „dieselbe dem Testator alsdann nicht fühlbar wer-
den würde. Insoferne endlich aber sich die Zahl der Testa-
mente, durch eine solche Modification, unstreitig sehr vers
mehren würde, so wäre auch eine Vermehrung der Stempel-
papierintraden für diese schriftlichen Documente eine gewisse
Folge hievon.
C. Die dritte Bemerkung, die ich den Ihrigen über
das Stenipelpapier hinzufüge, betrifft die Exemtion der
Mitglieder der Schleswig - Holsteinischen Ritterschaft, der
Besitzer adlicher Güter und der Untergehörigen adlicher Gü-
ter. Es würde am unrechten Orte seyn, hier über derglei-
chen Exemtionen überhaupt weitläuftig verhandeln zu wollen,