Full text: (Zweiter Band)

r] k. 
eine solche zu begehen beabsichtigen könnte. Hiebey ist eine 
andere Härte der Strafe nicht minder zu erwägen, daß 
nämlich der Inhaber des Documents, ohne Rücksicht darauf, 
ob er die Contravention verschuldet oder nicht, die Strafe 
entrichten soll und ihm bloß ein Regreß an den Aussteller 
gegeben wird. In der Regel hat der Aussteller die Con- 
travention, mindestens activ, verschuldet und der Inhaber 
hat sich ihrer doch höchstens nur passiv schuldig gemacht. 
Dafür nun soll er den fünften Theil seiner Forderung vor- 
schießen, bevor. er sie im Wege Rechtens zu realisiren ver- 
mag und soll demnächst, in einem besondern Rechtsverfah- 
ren, seine Regreßklage geltend machen. Ersteres möchte 
manchem schlechthin unmöglich seyn, aber wenn es dies auch 
wäre, so büßte er doch, durch alle diese Beschwerden und 
Verlüste, ein Vergehen, welches er gar nicht begangen, woran 
er gar keinen, oder doch nur einen geringen Theil hatte, zue 
mal da es nicht anzunehmen ist, daß jemand, der ein Do- 
eument erhält, gutwillig in eine Contravention willigen 
werde, die ihn solchen Beschwerden und Verlüsten aussetzt. 
Wenn daher die Strafe der Stempelpapiercontraventionen, 
etwa wie in Hamburg, auf den vierfachen Werth des nicht 
genommenen Stempels bestimmt würde, so würde dieß ge- 
wiß schon hinreichen, jeden Sachkundigen abzuhalten, es nicht 
darauf zu wagen, eine Stempelpapiercontravention in der 
Hofnung zu begehen, daß das Document niemals einer 
obrigkeitlichen Behörde werde producirt werden, dabey würde 
diese geringe Strafe den Unkundigen nicht übermäßig hart 
tresfen. Würde dabey zugleich festgesetzt ,. daß diese Strafe 
jedesmal, ohne irgend einen Regreß zuzulassen, zwischen In- 
haber und Aussteller getheilt werden solle, so würde dies auf 
der einen Seite die Aufmerksamkeit des Empfängers schär-
	        
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