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eine solche zu begehen beabsichtigen könnte. Hiebey ist eine
andere Härte der Strafe nicht minder zu erwägen, daß
nämlich der Inhaber des Documents, ohne Rücksicht darauf,
ob er die Contravention verschuldet oder nicht, die Strafe
entrichten soll und ihm bloß ein Regreß an den Aussteller
gegeben wird. In der Regel hat der Aussteller die Con-
travention, mindestens activ, verschuldet und der Inhaber
hat sich ihrer doch höchstens nur passiv schuldig gemacht.
Dafür nun soll er den fünften Theil seiner Forderung vor-
schießen, bevor. er sie im Wege Rechtens zu realisiren ver-
mag und soll demnächst, in einem besondern Rechtsverfah-
ren, seine Regreßklage geltend machen. Ersteres möchte
manchem schlechthin unmöglich seyn, aber wenn es dies auch
wäre, so büßte er doch, durch alle diese Beschwerden und
Verlüste, ein Vergehen, welches er gar nicht begangen, woran
er gar keinen, oder doch nur einen geringen Theil hatte, zue
mal da es nicht anzunehmen ist, daß jemand, der ein Do-
eument erhält, gutwillig in eine Contravention willigen
werde, die ihn solchen Beschwerden und Verlüsten aussetzt.
Wenn daher die Strafe der Stempelpapiercontraventionen,
etwa wie in Hamburg, auf den vierfachen Werth des nicht
genommenen Stempels bestimmt würde, so würde dieß ge-
wiß schon hinreichen, jeden Sachkundigen abzuhalten, es nicht
darauf zu wagen, eine Stempelpapiercontravention in der
Hofnung zu begehen, daß das Document niemals einer
obrigkeitlichen Behörde werde producirt werden, dabey würde
diese geringe Strafe den Unkundigen nicht übermäßig hart
tresfen. Würde dabey zugleich festgesetzt ,. daß diese Strafe
jedesmal, ohne irgend einen Regreß zuzulassen, zwischen In-
haber und Aussteller getheilt werden solle, so würde dies auf
der einen Seite die Aufmerksamkeit des Empfängers schär-