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6) Wäre es nicht rathsam, das benefcinm compes
tentiac, welches einem Gemeinschuldner gegen die im Concurse
befangen gewesenen Gläubiger eingerämt wird, auf eine ge-
wisse Frist, etwa von 2 Jahren, zu beschränken? Denn bei
der jetzigen Allgemeinheit ist das beneticium competentiae
einer völligen Aufhebung der älteren Forderungen gleich zu
achten. Sollte etwa das erwähnte Zeichnen auf Verbesserung
ursprünglich den Sinn gehabt haben, daß die Gläubiger da-
durch das benelicium compelentiae haben abwenden wollen ?
7) Auf welche Weise ist bei Prodigalitätserklärungen und
in Fällen, wo eine Vormundschaft verlängert oder jemand für
wahnsinnig erklärt werden muß, zu verfahren? Kann eine
solche Entscheidung von dem Beamten oder von der Ober-Vor-
mundschaft abgegeben werden, oder ist dazu nicht vielmehr eine
förmliche gerichtliche Verhandlung in ordinario nothwendig?
Obgleich das erstere wohl zu geschehen pflegt, so scheint es
mir doch weder mit unserer Verfassung übereinzustimmen, noch
Empfehlung zu verdienen. Die Aufhebung der rechtlichen
Persönlichkeit in einem Menschen ist in ihren Folgen fast ei-
Rem Criminalurtheil gleich zu achten, und gewiß eine Sache,
die nicht brevi mann, sondern mit Beobachtung gller For-
men abgemacht werden müßte.
8) Die Verordnung vom 12ten November 1784 bestimmt
im g. 4 ausdrücklich, daß bei armen Weibern, die hochschwan-
ger sind, die Hebamme des Orts die Sthwangerschaft und
deren Grad bezeugen kann. Zusammengehalten mit dem g. 3
zeigt die Bestimmung, daß eine Besichtigung durch Aerzte und
Chirurgen nicht erforderlich ist, und also auch nicht verfügt
werden kann. Findet nun derselbe Grundsatk, daß Schwan-
gere durch Hebammen und nicht durch Männer zu untersuchen
sind, ebenfalls in allen andern Fällen Anwendung ? Es scheint
so. Dem Vernehmen nach ist indeß neulich im Schleswigschen
in einem Falle. wo nicht eine Schwangere, sondern eine Krei:
sende, exmittirt werden sollte, das Zeugniß der schon in Func-
tion befindlichen Hebamme verworfen, und aller Einwendungen
ungeachret die Untersuchung durch einen Arzt verfügt, und
darauf die Schwangere transportirt worden, welche einige
Stunden nachher, dem ärztlichen Zeugniß zum Trotz, wirklich
nieder kam. Wir hoffen zur Ehre unsers Landes, daß die
Sache sich anders verhalten möge, als wie sie erzählt wird.
Von d.a physischen Gefahren eines solchen Transvorts wollen
wir nicht reden. Schon die einer Schwangern aufgedrungene
Besichtigung durch einen Mann ist eine Verletzung weiblicher