Full text: (Zweiter Band)

r 10. 
würde, um dadurch der Stentpelabgabe nach Verhältniß des 
Capitalbetrags zu entgehen, erscheint gewiß nicht minder ein- 
leuchtend und nachtheilig für den täglichen nothwendigen 
Verkehr der Staatsbürger. Mit dem Miethcontract ist aber 
der Zinsenvertrag schon deshalb nicht zu vergleichen, weil 
vas dargeliehene Capital zugleich in das Eigenthum des 
Schuldners übergeht, nicht aber das vermiethete Grundstück 
in das Eigenthum des Miethers. Dieser müßte, der Natur 
der Sache nach, gegen Einräumung des Besitzes des gemie 
theten Grundstücks sofort die Miethe bezahlen *). Giebt der 
Vermiether ihm damit bis zum Ablauf der Miethzeit Cre- 
dit, so muß der Miether auch nach dem Betrage dieses 
Miethgeldes die Stempelabgabe für die über diese Schuld 
auszustellende Urkunde bezahlen. Wenn aber die Stempels 
abgabe nicht für das Miethgeld der ganzen Pachtzeit erlegt, 
oder die wiederholte jährliche Erlegung derselben in den Fäl- 
len, wo ein jährliches Miethgeld ohne Begrenzung der Pacht- 
zeit bestimmt ist, nicht erfordert wird, so will ich gerne ein- 
räumen, daß dies nicht-ganz folgerecht sey, ich glaube indeß, 
daß eben dies nicht desto weniger doch, durch andere Gründe 
gar wohl gerechtfertigt werden könnte. 
E. Aus den bisherigen Bemerkungen würde nun frei- 
lich folgen, daß auf dem Wege Ihrer Vorschläge keine Her- 
abseßzung der Stempelabgabe zu hosfen sey und doch kann 
ich nicht läugnen, daß mir diese höchst wünschenswerth, wenn 
auch nicht nach Ihrem Vorschlage, für protocollirte Obliga- 
tionen allein, so doch überhaupt erscheint. Denn läßt sich 
auch nicht a priori ein Verhältniß festseßen, wonach die 
Stempelabgaben entrichtet werden müßten, so scheint es doch 
*) Vgl. die Aumerktuz am Ende dieses Aufsatzes.
	        
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