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würde, um dadurch der Stentpelabgabe nach Verhältniß des
Capitalbetrags zu entgehen, erscheint gewiß nicht minder ein-
leuchtend und nachtheilig für den täglichen nothwendigen
Verkehr der Staatsbürger. Mit dem Miethcontract ist aber
der Zinsenvertrag schon deshalb nicht zu vergleichen, weil
vas dargeliehene Capital zugleich in das Eigenthum des
Schuldners übergeht, nicht aber das vermiethete Grundstück
in das Eigenthum des Miethers. Dieser müßte, der Natur
der Sache nach, gegen Einräumung des Besitzes des gemie
theten Grundstücks sofort die Miethe bezahlen *). Giebt der
Vermiether ihm damit bis zum Ablauf der Miethzeit Cre-
dit, so muß der Miether auch nach dem Betrage dieses
Miethgeldes die Stempelabgabe für die über diese Schuld
auszustellende Urkunde bezahlen. Wenn aber die Stempels
abgabe nicht für das Miethgeld der ganzen Pachtzeit erlegt,
oder die wiederholte jährliche Erlegung derselben in den Fäl-
len, wo ein jährliches Miethgeld ohne Begrenzung der Pacht-
zeit bestimmt ist, nicht erfordert wird, so will ich gerne ein-
räumen, daß dies nicht-ganz folgerecht sey, ich glaube indeß,
daß eben dies nicht desto weniger doch, durch andere Gründe
gar wohl gerechtfertigt werden könnte.
E. Aus den bisherigen Bemerkungen würde nun frei-
lich folgen, daß auf dem Wege Ihrer Vorschläge keine Her-
abseßzung der Stempelabgabe zu hosfen sey und doch kann
ich nicht läugnen, daß mir diese höchst wünschenswerth, wenn
auch nicht nach Ihrem Vorschlage, für protocollirte Obliga-
tionen allein, so doch überhaupt erscheint. Denn läßt sich
auch nicht a priori ein Verhältniß festseßen, wonach die
Stempelabgaben entrichtet werden müßten, so scheint es doch
*) Vgl. die Aumerktuz am Ende dieses Aufsatzes.