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ist-und billigerweise. nicht so hoch besteuert werden kann,, als ein
Landbesitz von gleichem Werthe. ]
Von den oben verzeichneten Steuern sind Pflicht, Schoß und
Contribution sehr alt, obgleich die Contribution doch erst durch
eine Verordnunz vom 10ten Dec. 1687 eine stehende Abgabe
ward. Die Magazinkorn- und Fouragelieferung hat im Jahre
1721 ihren Anfang genommen, und wird nur geleister von
den damals schon Königlichen Aemtern und Landschaften. Die
Kopfsteuer besteht seit 1763 für das ganze Herzogthum Schles-
wig (auch für die Klöster und Güter) und für den König-
lichen Antheil von Holstein. Das Alter der Grund- und BE
nutzungssteuer, so wie der Reichsbankzinsen ist bekannt. Aus
den angegebenen Datis ergiebt 'sich zugleich, welche Ungleich:
heiten in Betreff der Abgaben bestehen. Die Ungleichheit
findet sich also nicht bloß bei den klösterlichen und ritter:
t:: Grundstücken, . sondern bei mehreren andern Lan-
destheilen.
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416)
Frs tat Eidersedt uud deren Verfaffung
betreffend. Ö
(Fortseßung vom Aten Vande S. 808.)
6) Hebhungsbeamte und Hebungen :derselben.
Obgleich beide Theile von Eiderstedt, Oster: und Wester-
theil, ia öconomischer Hinsicht eine Commüne ausmachen. die
Landschaft Eiderstedt, so hat doch jeder der genannten
Theile seine eignen Hebungsbeamten für die Königl. und
landschaftlichen Hebungen, und zwar einen Königl. Beamten,
den Land schreiber, resp. in Tönning und "Garding woh-
nend, und. einen landschaftlichen, den Landes-Pfenning-
meister. Ersterer hat theils unmittelbare Hebungen, d. h.
solche Gefälle und Abgaben, welche jeder Pflichtige auf der
Landschreiberei selber entrichten muß, theils unmittelbare,
d. h. solche, welche von den Pflichtigen an den Lehns-
mann bezahlt und von diesem für das ganze Kirchspiel an die
Landschreiberei entrichtet werden. Er hat indeß nur Königl.
Hebungen. Letzterer, der Pfenningmeister, hat nur mittelbare
Hebung in der angegebenen Bedeutung des Wortes, aber
theils Königliche, theils landschaftliche. Da der Pfenning-
meister des Westertheils auch mit den Geschäften bei dem
Brandversicherungswesen beauftragt ist, so hat. dieser auch die