Full text: (Zweiter Band)

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jedoch aber auch nur durch Indossement diesen Vortheil ge- 
währen, so ist auch wegen dieses Zwecks die Exemtion des 
Indossements von der Stempelabgabe als Mittel nothwen- 
dig. Zur Verhütung des Mißbrauchs des Indossements zur 
Beeinträchtigung der Stempelabgabe würde aber dasselbe 
auf trassirte Wechsel zu beschränken seyn. 
C. Die Quitungen dagegen müßten, meiner Meinung 
nach, schlechterdings von der Stempelpapierabgabe befreyt 
bleiben. 
a) Die Ausstellung von Quitungen ist ein bürgerliches 
Geschäft, welches in kleinen und großen Sachen gleich wich- 
tig für die Sicherheit des Bürgers ist, damit was bezahlt 
worden, nicht nochmals gefordert werde. Wer hätte nicht 
häufig die Erfahrung gemacht, daß nur zu oft die Ausstel- 
lung einer Quitung da unterlassen sey, wo eine solche we- 
sentlich nützlich gewesen wäre. Quitungen - erleichtern un- 
zählige bürgerliche Geschäfte und sind häufig selbst da erfor- 
derlich, wo weder Aussteller noch Empfänger Vortheile von 
dem Geschäfte haben. 
b) Aus diesem Grunde würde es höchst schwierig seyn 
auszumitteln, wem die Stempelkosten zur Last fallen sollten, 
da dieselben billigerweise bald diesen bald jenen treffen müß- 
ten.. Eine gerechte gesetzliche Bestimmung hierüber wäre 
daher schlechterdings unmöglich und da jemand häufig in die 
Lage kommen kann, Quitungen zu geben oder fordern zu 
müssen, ohne daß er bey Entstehung der Forderung die künfs 
tige Stempelabgabe für die Quitung schon in Betracht zie- 
hen konntez so würde diese Abgabe häufig den, der sie erles 
gen müßte, sehr ungerecht treffen. 
e) Endlich würde diese Abgabe gerade bey den wichtig- 
sten Geschäften, worüber Schuldverschreibungen ausgestellt
	        
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