R BB
jedoch aber auch nur durch Indossement diesen Vortheil ge-
währen, so ist auch wegen dieses Zwecks die Exemtion des
Indossements von der Stempelabgabe als Mittel nothwen-
dig. Zur Verhütung des Mißbrauchs des Indossements zur
Beeinträchtigung der Stempelabgabe würde aber dasselbe
auf trassirte Wechsel zu beschränken seyn.
C. Die Quitungen dagegen müßten, meiner Meinung
nach, schlechterdings von der Stempelpapierabgabe befreyt
bleiben.
a) Die Ausstellung von Quitungen ist ein bürgerliches
Geschäft, welches in kleinen und großen Sachen gleich wich-
tig für die Sicherheit des Bürgers ist, damit was bezahlt
worden, nicht nochmals gefordert werde. Wer hätte nicht
häufig die Erfahrung gemacht, daß nur zu oft die Ausstel-
lung einer Quitung da unterlassen sey, wo eine solche we-
sentlich nützlich gewesen wäre. Quitungen - erleichtern un-
zählige bürgerliche Geschäfte und sind häufig selbst da erfor-
derlich, wo weder Aussteller noch Empfänger Vortheile von
dem Geschäfte haben.
b) Aus diesem Grunde würde es höchst schwierig seyn
auszumitteln, wem die Stempelkosten zur Last fallen sollten,
da dieselben billigerweise bald diesen bald jenen treffen müß-
ten.. Eine gerechte gesetzliche Bestimmung hierüber wäre
daher schlechterdings unmöglich und da jemand häufig in die
Lage kommen kann, Quitungen zu geben oder fordern zu
müssen, ohne daß er bey Entstehung der Forderung die künfs
tige Stempelabgabe für die Quitung schon in Betracht zie-
hen konntez so würde diese Abgabe häufig den, der sie erles
gen müßte, sehr ungerecht treffen.
e) Endlich würde diese Abgabe gerade bey den wichtig-
sten Geschäften, worüber Schuldverschreibungen ausgestellt