B 1894 rr
) Vectcùtêerll ei.
Während in unserm Lande wegen der Versorgung der
Armen eine Verordnung gilt, welche den Commünen in die-
ser Hinsicht sehr schwere Verpflichtungen avflegt, die noch
durch manche andere Ursachen höchst drückend werden, sollte
man wenigstens erwarten, daß man für so viele, freiwillige
und aezwungene Opfer, die man dem Armenwesen bringt,
vor - er Belästigung durch Gassenbettelei gesichert wäre. Die
käglich- Erfahrung lehrt aber, daß dieses keinesweges der Fall
ist, vielmehr wird nicht allein auf dem Lande, sondern auch
in den mehrsten Städten noch häufig gebettet. Ich rede
hier nicht von den alten, schwachen Häusarmen, deren es wohl
f! jedem Otte einige giebt, die außer der Unrerstützung , die
sie von der Armencasse erhalten, wöchentlich an einem bestimm-
ten Tage, gewöhnlich Sonnabends, in gewissen Häusern eine
kleine Gabe abholen, um sich dann und wann eine außergewöhn-
liche Erquickung zu verschaffen; die Belästigung, von der hier die
Rede ist, ~ entste. ! durch herumlaufende, theils ganz heimath-
lose Menschen, von denen viele das Betteln zu ihrem Gewerbe
machen. Die Mehrzahl dieser Bettler besteht aus Fpandwerks-
burschen und hauptsächlich aus bea b schied ig ten Soldaten,
Wenn auch die erstere Classe oft nur aus Gewohnheit bettelt,
öfterer neh, weil sie, während ste in Arbeit stehen, lieber ih-
ren Verdient Sonntags herdurch bringen, als ihn für die
Zeit, wo s.. weiter wandern müssen, ersparen, und so in
Noth gerate, se kann doch bei ihnen der Fall eintreten,
daß sie lange noch Arbeit suchen müssen und wirklich im hohen
Grade hülssbedürftig werden, so daß die Unterstützung, die sie
von ihren Handwerksgenossen oder von der Armencasse erhal-
ten, nicht zureichtz unter solchen Umständen kann es, wenn
auch nicht gerechtfertigt, doch entschuidigt werden, wenn ein
wandernder Handwerksbursche eine milde Gabe heischt, *)
ZU.
D §
Als bürgerliche Anordnung kann das Bettelu (Fechten) der
Handwerksburschen nimmermehr entschnldigt werden. Ist das
Wandern der Handwerksburschen wirkl.%7 vothwendig und dem
Gewerbe förderlich, wie solches unter andern, Ra über das
Zunftwesen, Leipzig 1816 . 20 behanptet; so muß auch der
Staat Veranstalt1ugen treffen, daß dies mit der geringsten
Belästigung des Gemeinwesens geschehe, und die Bettelei isr
die höchsie, denn sie artet in eine ung.messene Stener ans,
die der Bettler beitreilt. Veranftalt"ig vun Arbeit und ein
wiewohl nur mäßiger Zehrpfenning, dürften als Mittel gegen