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Was insbesondere die Orte betrifft, wo Gesetße erlassen oder
geltende Verträge geschlossen sind, so bieten die nenern Gesetze und
Rechtsquellen in dieser Beziehung wenige Merkwürdigkeiten und
noch weniger Schwierigkeiten dar. Indeß fehlt es doch auch nicht
ganz an leßteren. Ein Beispiel, dem ich freilich für jezt kein zwei-
tes beizufügen weiß, ist die für Süderdithmarschen wichtige Verord-
unng Christian des 4ten vom :ten Jan. 1642 (C. C. H. IU. p. 727)
wegen besserer Administrirung der Justiz, Sie führt die Unter-
schrift; Geben auf unserm Hauße Glücks burg. Zunächst dürfte
mancher an Glücksburg im Herzogthum Schleswig denken. Dieses
Schloß kann aber schwerlich gemeint seyn, da es sich damals im Besitz
der Olücksburg.schen Lehnsfürsten befand, und vom Könige nicht
unser Haus genannt werden konnte. Denn wollte man auch sagen,
der König sey doch Lehnsherr, und köune in dieser Eigenschaft das
Haus sein nennen, so ist diese Bezeichnungsweise wider allen Gebrauch,
wie denn bei den C ‘:dten, von welchen dasscelbe gelten müßte, immer
das Gegentheil «-schieht; da heißt es z. B. in unserer Herzog Fried-
richs Stadt Kic'. oder Schleswig u. s. w.
Ich vern.u:,j2 daher, jeues Glücksburg ist das Schlos in Glück:
stadt gewesen. Zwar wird meines Wissens nirgends angeführt, daß
das Glückstädter Schloß diesen Namen geführt hat. Die Sache
wird indeß durch eine ältere Verordnung für das Amt Steinburg
vorm 8ten Juli 1637 (C. C. H. I. p. 78) außer allem Zweifel gesegt.
Hier heißt es ausdrücklich ; Geben auf unserm Hauße Glücksburg
in der Veste Glück sta dt. Daß der Name des Schlosses in uy-
sern Landesbeschreibungen nicht vorkommt, hat wohl keinen andern
Grund, als weil es überhaupt keine Stadt in den Herzogthümern
giebt, von der so wenige Nachrichten vorhanden sind, als von Glück-
stadt. Tor Justizrath v. Cr onh el m hatte die Absicht, eine histo-
rische Veschreibung von Glückstadt zu liefern *), ward aber durch den
Tod an dcr Ausführung seines Enktschlusses verhindert, und seitdem
hat sich noch Niemand gesunden, der diese Lücke in unserer Landes-
beschreibung auszufüllen versucht hätte.
im Corpus Statut. slesv. vermuthet wird, ein Distrikt der Schlei, sondertt
eine gewisse Art von Fischerneßen, wahrscheinlich mit kleinen Maschen..
J!
Schlesw. Holst. Anzeigen v. I. 1767. S. 692 und in dem besondern
Abdruck der Abhandlungen 2ter Band S. 110.