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Ausgaben richten. &= Wenn sich aber leider das gutsherr-
liche Verhältniß oft in seiner schroffen Geschiedenheit darge-
stelt hat, so wäre es auch nicht unwahr, nach dem Sprich-
worte: Camera est mala beslia, daß die Finanzen man-
ches Staates auch keine Gesammtheit mit der Wohlfahrt
der Bürger ausgemacht haben, und damit noch keinesweges
bewiesen, daß das Berhältniß des Gutsherrn zu den Guts-
bewohnert sich so entgegengesetzt seyn sollte, und, ohne
auf höhere Betrachtungen zurü.x zu gehen, bedürfte es wohl
nur einer richtigen Berechnung, um darzuthun, daß das
finanzielle Wohlseyn des Gutsbesitzers durch das Wohlseyn
der Gutsbewohner am mweisten und sichersten gefördert
werde. – Dieses schließt es freilich keinesweges aus, daß
alle Verpflichtungen und Leistungen genau bestimmt werden,
sondern fordert eben diese genaue Bestimmung aller Ver-
hältnisse. Allein in diefem Sinne, des Worts dürfte es eben
so nöthig seyn, in jedem Staate die Verpflichtungen der
Bürger genau zu bestimmen, und Keiner würde eine Staatss
form erträglich finden, worin es, ohne vorhergehende Steuer«
verordnung, der höchsten Macht erlaubt wäte, plötzlich eine
vorher unbestimmte Abgabe zu fordern. ' Es würde daher
keinesweges unrichtig seyn, den Satz geradezu umzukehren,
und zu behaupten: die Abgaben an den Staat müssen ge-
messen und bestimmt seyn, und es frâgt sich nur: nach wel-
chem Maaßstabe? In der Abhandlung heißt es: „nach dem
Maaße der nothwendigen Ausgaben“, ein Maaßstab, der gar
zu unbestimmt ist, um irgend eine Regel anzugeben. ~~
Rechnet nicht Malthus, um eine achtungswürdige Auctorität
anzuführen, in seinem Werke „„über die unmittelbaren Ur-.
achen der Vermehrung des Vermögens‘“ (Seite 463490)
ez zu den ersten Bedürfnissen eines Staats, nicht erwerbende