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Klappen-Häuer:Gelder genießen pro katuro existente con-
eursn nicht weiter, als auf zwey Jahr ein jus praelationis
immediate nach den Stadt-Forderungen , und haften Jurati
und Inspectores in subsidium für dasjenige, was die Kirche
oder Klöster durch ihre versäumte Beytreibung zu kurz kommt
und Schaden leid: r.
Für Begräbniß-Kosten eines, ein halb Jahr ante motum
coneursum verstorbenen Bürgers, sollen nicht mehr als 12,
höchstens 20 Rrhl. passiren, und wegen der letzten Krankheit
in eben einem solchen Falle soll dem Arzt, Chirurgo und
Apotheker weiter nichts als für die leßten 6 Wochen der lo-
eus privilegiatus ante protocollatos nach einer speci-
liquen und an Eidesstatt beyzubringenden, oder allenfalls zu
moderirenden Rechnung, zugestanden werden.
Eben diesen locum privilegiatum haben und behalten
auch nach Maasgabe des §. 21. der durch Unsere Justitz-Kan-
zeley unterm 26ssten April 1765. emanirten Verordnung die
Advocati, in Ansehung der, zur Einlösung der Decreten,
Expeditionen, signirt Papier und dergleichen für die Par:
Un, re nerd bgrur §c§;t- wa te parthcie pes.
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Kiel so wohl die beyden Apotheker, als auch die Pächter des
Raths - Wein- Kellers und des Jordans sich bisher in Con-
cursihus des juris praekerentiae für ein Jahr zu erfreuen
gehabt, so wollen Wir auch selbige dabey allergnädigst lassen,
und ihnen sothanes jus praelationis fernerhin gönnen.
, Vie nun ssolchergestalt alle übrige in gemeinen Landes-
sonderlich in Lübschen Rechten und Stadt:-Gewohnheiten, denen
Brautschat: Kinder: und Pupillen. armer Leute- Gottes-Häu-
ser- item Depositen-Geldern u. d. g. beygelegte Privilegia
Praelereutiae in so weit cessiren, daß sothane Gelder und
Oredita, im Fall sie protocolliret, bey entstehendem Con-
cursu, weiter keinen andern Vorzug, als ex dato solcher ihrer
Protocollation genießen, im Fall der ermangelnden Proto-
collation aber, denen sämtlichen Protocollatis. nachstehen
müssen, ob wohl sonst und im übrigen sie post proto. ollatos
ihren bisherigen guten und rechtlichen esfectinm beybehalten,
mithin casu existente vor den nonprotocoallatis die Prae-
kerenz behaupten; So müssen alle dergleichen Gelder, in so
ferne sie bereits vor Einführung des Schuld- und Pfand-
Protocolli auf der Debitorum Häuser und Grundstücke ge-:
richtlich eingeschrieben sind, und ein speciales Unterpfand