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t. Syndieus rel Secretarins für die Richtigkeit der jedes:
mal unter seiner Hand zu ertheilenden Abschrift und Uxlrac-
tus Vrotocolli dergestalt zu repondiren hat, daß er und
seine Erben in soli.lum, im Fall einer Unrichtigkeit, allen
koher entstehenden Schaden zu ersetzen schuidig und gehalcen
seyn sollen. .
Y Solte indessen einem Creditoxi, welcher eine klare Ver-
schreibung und Instrumentum guarentigiatum in Händen
hat, die zu mehrerer Sicherheit dessen anverlangte Protocol-
lation von dem Debitore nicht zugestanden werden wollen:
so stehet demselben frey, eine Angabe ad eum elke:tum zu
machen, daß das Protocollum in Ansehung des PDebiloris
als geschlossen anzusehen, und auf dessen Nahmen und Güter
dem Creditori zum Praejudiz weiter nichts protocolliret
werde, dagegen ein solcher c 5.; s so wie bey Legung eines
Arrestes, falls er unter der Stadt Jurisdiction nicht stehet
noch darunter mit hinlänglichen immobilibus angesess.n, schul-
dig und verbunden ist, Caution zu bestellen, und ir nerhalb
B Wochen die Angabe sub poena deserti zu prosequiren,
da denn weiter, wenn die Protocollation ihm gerichtlich zu-
erkannt wird, dieselbe auf den Tag der geschehenen An-
gabe dem Protocollo zu inseriren, in Entstehung dessen
aber dem Debitori das Protocoll wicder geöfnet , und sol-
fes fach wie vor zu seiner freyen Disposition gelassen wer-
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In Ansehung dessen nun, was solchergestalt protacalliret
ist, haben nicht nur Creditores extra concursum jedesmal
Paratissimam executionem zu gewärtigen, sondern es ge-
nießet auch solches bey entstehenden Concursen, zunächst denen
in den folgenden $§$§. nahmhafr gemachten resp. gemeinen
Stadt Gefällen, und andern absolute privilegi;t. bleibenden
OCreditis, simpliciter die Praeterence secundum datum
Protocoll.tionis vor allen übrigen nichr Prolvcollirten For-
derungen, sie mögen sonst im gemeinen Lübschen- auch Landes-
und Stadt-Rechten und Verordnungen und Gewohnheiten, u.
s. w. mit besondern Privilegiis versehen seyn, wie sie. wollen.
Solten auch an einem Tage mehrere Credita protocollir
ret worden seyn, so müssen solche, den Umständen nach, falls
die Massa Concursus nicht zureichete, unter sich pro rata
bey der Distrilulion coneurriren.
Wiewohl es als ein gewisser Grundsatz fest stehet „ daß
§. .