Full text: (Erster Band)

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$§. : 36. 
Wer einstweilige Erhöhung der Versicherung auf be- 
stimmte Zeit verlangt, kann diese Summe sseparirt versichert 
erhalten gegen Entrichtung des doppelten dafür zu leistenden 
vollen Beytrags an die Casse und darnach verhältnißmäßi- 
gen' Concurrenz zu den Entschädigungen, erhält aber diesen 
Beytrag nach Ablauf der Versicherung, und etwaniger Liquis 
dation ganz zurück, 
s. 37. 
Ist der, welcher Versicherung verlangt, anderweitig vero 
sichert, ober will ein Versicherter eine anderweitige Versiche- 
rung haben, so muß er dies bey Verlust der Entschädigung 
anzeigen, jedoch müssen sämmtliche Versicherungen dem §..23. 
gemäß, den wahren Werth der versicherten Sachen. nicht 
übersteigen. 
§. 38., 
Die zu versichernden Summen müssen zur bequemern 
Berechnung mit 25 Rthlr. theilbar seyn. 
Drittes Capirtel. 
Von der Entschädigung. 
§. 39. 
Die allgenteine Brandversicherungs - Gilde vergütet in Ge- 
mäsheit des s. 4. allen, ohne Schuld des Versicherten ihm 
durch Feuersbrunst verursachten Schaden, selbst die ihm durch 
das Löschen benachbarter Gebäude und durch die Bergung
	        
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