Full text: (Erster Band)

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irgend ein Interesse für die von ihm zu versichernden Sachen hat, 
kann ein Mitglied der Brandversicherungs - Gilde werden. 
§. 21. 
Gegenwärtige Gesetze der Brandverssicherungs-Gilde und 
die durch Stimmenmehrheit getroffenen Beschlüsse der Ge- 
neralversammlung verbinden jedes Gesellschafts-Mitglied aufs 
vollkommenste, und können diese geselzliche Normen nicht ans 
ders als durch eine Majorität von 3 der in den Generalver-= 
samnilungen gegenwärtigen Mitgliedern wiederum aufgehoben 
werden, 
Zweites Capitel. 
Von der Versicherung. 
§. 22. 
Die Gegenstände der Versicherung sind Mobilien und Mo- 
ventien aller Art, jedoch mit Ausnahme von Geld, baarem so- 
wohl, als Papiergeld, Schießpulver, Acten und Documenten, 
Prätiosen‘, Kunstsachen, Raritäten und solchen Sachen, die 
durch Sachen gleicher Art nicht ersetzt werden können, und 
nur ein pretium alkectionis haben. 
§. 23. 
Nur der gemeine Werth der Sachen wird versichert, 
und muß derselbe daher, wenn die Versicheruog verlangt 
wird, möglichst genau und. sorgfältig angegeben werden. 
gs. 24. 
Die zu versichernden Sachen, werden zur Erleichterung
	        
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