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neue zu befestigen, bestätigen, verbessern und ätt beschwören. Wenn
er auch solches nicht eingehn wollte, alsdann sollen die vorgenannten
Einwohner unverpflichtet seyn, denselben König zu ihrem Herrn zu
wählen, nur sollen sie darnächit einen unserer nächsten Erben zu ihrem
Herrn wählen. Dessen zum Zeugniß haben .wir unser Königliches
Secret an diesem unsern Brief hängen heißen , der gegeben ist zu
Kiel am Freitag vor Palmarum nach Christi unsers Herrn Geburt
im vierzehnhundert und sechszigsten Jahr.
(L. S. R.)
Eine tapfere Verbesserung der Privilegien, auch vom alten
König Christian verorduet und bestätiget mit vier guten Artikeln.
No. III.
Bestätigung der Privilegien für Prälaten und Ritterschaft
des Herzogthums Holstein.
Wir Frederik der Sechste, von Gottes Gnaden König zu
Dännemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Hol-
stein, Stormarn, der Dithmarschen .und äu Lauenburg, wie auch zu
Oldenburg 1c. 1c.
Thun kund hiemit für Uns und Unsere Königlichen Erb-Sue-
cessores in der Regierung. Als nach erfolgtem tödtlichen Hintritt
Unsers in Gott höchstselig ruhenden Herrn Vaters, Königs Christian
des Siebenten Majestät, bey Uns die Wohlwürdige, Wohlgeborne,
Hoch - und Wohledle und Edle Prälaten und Ritterschaft des Her-
zogthums Holstein allerunterthänigste Ansuchung gethan: Wir geru-
heten, Ihre wohlhergebrachten Privilegien, Freiheiten, Rechte und
Gerechtigkeiten bey Unserer jeßigen Königlichen Erbregierung aufs
neue allergnädigst zu confirmiren und zu bestätigen, daß Wir dem-
nach solchem Ihren allerunterthänigsten Gesuche aus besonderer Kö-
niglichen Gnade Statt gegeben haben. Wir confirmiren und bestäti-
gen also alle und jede von Unsern höchstseligen Königlichen Herren
Vorfahren ermeldeten Prälaten und Ritterschaft des Herzogthums
Holstein ertheilte Privilegien, Freiheiten, Rechte und Gerechtigkeiten,
wie selbige von Unsers höchstseligen Herrn Vaters, Königs Christian
des Siebenten Majestät, unterm 31sten März 1766 und 13ten Nov.
1773, allerhöchst bestätiget worden, in allen ihren Puncten, Clauseln
und Inhaltungen hientiit und in Kraft dieses bester- und beständig-
stermaßen allergnädigst, dergestalt uud also, daß Uusere gehorsame
Prälaten und NRitterschaft dabey zu allen Zeiten geruhig gelassen,