Full text: (Erster Band)

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neue zu befestigen, bestätigen, verbessern und ätt beschwören. Wenn 
er auch solches nicht eingehn wollte, alsdann sollen die vorgenannten 
Einwohner unverpflichtet seyn, denselben König zu ihrem Herrn zu 
wählen, nur sollen sie darnächit einen unserer nächsten Erben zu ihrem 
Herrn wählen. Dessen zum Zeugniß haben .wir unser Königliches 
Secret an diesem unsern Brief hängen heißen , der gegeben ist zu 
Kiel am Freitag vor Palmarum nach Christi unsers Herrn Geburt 
im vierzehnhundert und sechszigsten Jahr. 
(L. S. R.) 
Eine tapfere Verbesserung der Privilegien, auch vom alten 
König Christian verorduet und bestätiget mit vier guten Artikeln. 
No. III. 
Bestätigung der Privilegien für Prälaten und Ritterschaft 
des Herzogthums Holstein. 
Wir Frederik der Sechste, von Gottes Gnaden König zu 
Dännemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Hol- 
stein, Stormarn, der Dithmarschen .und äu Lauenburg, wie auch zu 
Oldenburg 1c. 1c. 
Thun kund hiemit für Uns und Unsere Königlichen Erb-Sue- 
cessores in der Regierung. Als nach erfolgtem tödtlichen Hintritt 
Unsers in Gott höchstselig ruhenden Herrn Vaters, Königs Christian 
des Siebenten Majestät, bey Uns die Wohlwürdige, Wohlgeborne, 
Hoch - und Wohledle und Edle Prälaten und Ritterschaft des Her- 
zogthums Holstein allerunterthänigste Ansuchung gethan: Wir geru- 
heten, Ihre wohlhergebrachten Privilegien, Freiheiten, Rechte und 
Gerechtigkeiten bey Unserer jeßigen Königlichen Erbregierung aufs 
neue allergnädigst zu confirmiren und zu bestätigen, daß Wir dem- 
nach solchem Ihren allerunterthänigsten Gesuche aus besonderer Kö- 
niglichen Gnade Statt gegeben haben. Wir confirmiren und bestäti- 
gen also alle und jede von Unsern höchstseligen Königlichen Herren 
Vorfahren ermeldeten Prälaten und Ritterschaft des Herzogthums 
Holstein ertheilte Privilegien, Freiheiten, Rechte und Gerechtigkeiten, 
wie selbige von Unsers höchstseligen Herrn Vaters, Königs Christian 
des Siebenten Majestät, unterm 31sten März 1766 und 13ten Nov. 
1773, allerhöchst bestätiget worden, in allen ihren Puncten, Clauseln 
und Inhaltungen hientiit und in Kraft dieses bester- und beständig- 
stermaßen allergnädigst, dergestalt uud also, daß Uusere gehorsame 
Prälaten und NRitterschaft dabey zu allen Zeiten geruhig gelassen,
	        
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