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der erste unser vorbenaunter Brief vermittelst dieses, und dieser ver:
mittelst desselben vorgenannten Briefes bey seiner Kraft ungekränkt
bleibe. Fürs erste sollen wir oder unsere Nachkommen keiuen Krieg
anfangen ohne Rath und Zustimmung unserer Räthe und- gemeiner
Mannschaft der vorbenannten Lande. Auch wollen wir uud uusere
Nachkommen allé Jahr einmal die Mannschaft aus dem Lande Hol-
stein nach dem Versammlungsort zu Bornhövede vorladen, wenn es
nöthig ist, und desgleichen: in dem Herzogthum zu Urnehovede, so
wir unverhindert sind, und wie wir dann sot4anes Hindernisses ent-
ohnigt werden,. sollen wir dann ein solches zu Staude bringen, so-
bald wir am ersten kinnen, um daselbst denn die Stücke und Sacheu
zu verabschieden, welche die Ritterschaft und Mannschaft denn zu
verabschieden hat. Wollen auch Niemand Lehne in denselben Landen
verleihen, er sev geisilich oder weltlich, außer Einwohnern der Lande,
unsern. deutschen Kanzler und Schreiber ausgenommen, Item. sols
niemand den andern berauben, brennen, under irgend etwas gegen
Landrecht thun, wer dessen schuldig wird, über den soll man richten.
nach Landrecht. Item wenn Hauptleute des Landes mit ihren Ge:
hülfen die Einwohner derselben Lande gegen diejenigen versammel-
ten, die in unserer Abwesenheit die Lande beschädigen wollten, und
darüber denn Jemand einen erweislichen Schaden erlitte, solchen
Schaden sollèn und wolkeu wir und unsere Nachkommen ihm beneh-
men, auch sollen wir keine Amtleute: nnserer Schlösser ein- oder ab::
seen in diesen Landen ohne Rath unsers Rathes. Iten wir sollen:
auch bevollmächtigen die Ehrwürdigen Herren Bischöfe zu Schleswig
und Lübe, dazu 5 gute Männer in dem Herzogthum und auch 5
gute Männer Eiuwohner unserer Lande Holstein oder Stormarn,
die alle Sachen in unferer Abwesenheit richten und verabschieden fol:
len. Item wir und. unsere Nachkommen sollen an unsere Hausfrau
oder Niemanden, außer den Einwohnern dieser Lande, keine. Güter
verschenken oder verpfänden, ohne nach Rath und Zustimmung unse-
rer Näthe derselben Lande. Auch sollen wir uud unfere Nachkom-
men in diesen Landen keine Münze anordnen, außer solche, als zu
Lübeck und Hamburg gäng und gebe ist. Jtem wenn wir oder un-
sere Kinder und Erben abgingen, und nicht mehr als einen lebendi-
gen Sohn hinterliesen, der König zn Dännemark wäre, alsdann
mögen die Einwohner dieser Lande ihre freie Waht behalten, densel-
ben König zu einem Herzog zu Schleswig und Grafen zu Holstein
und Stormarn zn wählen, und alsdann soll er verpflichtet seyn, alle
Artikel und Privilegien, die wir den vorgenannten Landen unty Ein-
wohnern gegeben und besiegelt haben, bey aller ihrer Kraft aufs