Full text: (Erster Band)

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Fehde und Anfechtungen schadlos zu halten, die geschehen mögten, 
wenn etliche sich sagten, (behanpteten) ein Recht zu haben zu diesen 
vorgenannten Landen, insgesamt oder besonders, wegen des Anspruchs 
unserer lieben Brüder und der Herren von Schaumburg, auch wenn 
Jemand ein Lehnherr der Lande Holstein und Stormarn, inêgesamt 
oder besonders, zu seyn glaubte; wenn auch jetzt jemand glaubte 
eine Belehnung zu haben auf etliche dieser Lande aus Kaiserl. Macht, 
oder von wem es wäre, von geistlichen oder weltlichen. Wenn Räthe 
dieser Lande mit dem Drosten und Marschalk zum Nußen der Lande 
oder etlicher Gegenden etwas geböten, festsetzten, verfügten, oder mit 
den Nachbaren dieser Lande Friede schlössen , sollen und wollen wir 
alles stet und fest halten bis zu unserm Hinzukommen, und ferner 
uns verhalten in den Sachen nach Rath unserer Räthe daselbst, 
nach Gelegenheit der Sachen. Wir lassen auch das nun zu, und ge- 
nehmigen es in Kraft dieses Briefes, also daß der Drost und Mar- 
schalk oder unsere Räthe diejenigen verfolgen und richten mögen, die 
dagegen handeln. Auch wollen und sollen wir nach unserm Vermd- 
gen verfügen, daß man in dem Herzogthum das Lowbuch beobachte, 
worin es nicht gegen die Artikel dieses Briefes ist. .Die Schlösser 
der Lande soll man von den Renten erhalten, und wenn daselbst eine 
mittelmäßige Brüche fällt, die sollen unsere Vögte nach Landrecht 
gewinnen, oder mit Freundschaft und nicht mit Gewalt. Hätte 
jemand in den Landen Holstein und Stormarn Hollisches oder ande- 
res Recht, der davon befreit seyn will, so wollen wir, wenn wir dar- 
um angesucht werden, solches aufheben, und ihm Holsteinisches Recht 
gönnen. Was ein Einwohner dieser Lande, ein Geistlicher oder von 
der Ritterschaft, zu seinem eigenen Behuf haben will, und nicht zum 
Verkauf, dafür darf er nirgends in diesen Landen Zoll entrichten.. 
Unsere Vögte in diesen Landen sollen die Schlösser uud Städte zu 
unserer treuen Hand halten, nach unserm Abgange zur treuen Haud 
unserer vorbenannteù Räthe, welche sie ferner zur trenen Hand des- 
sen halten sollen, der dann nach vorgeschriebener Weise Herr der 
Lande wird. Wenn einige von. innen oder von außen diese vorge- 
nannten Lande mit Gewalt beschädigen wollten, oder gegen Landrecht 
handelten, so mögen unser Drost, Marschalk und Räthe unsere Un- 
tersassen in uuserer Abwesenheit versammeln, und sothane Gewalt 
und Arges abwenden, dazu soll ein jeder helfen. In unserer Abwe- 
senheit mögen unser Drost und Marschalk gebiethen, was ihnen für 
die Lande nüglich zu seyn dünkt, bis zu unserer Hinzukunft. Alle 
diese vorgenannte Artikel schwören wir bey den Heiligen, in guter 
Treue nach unserm besten Vermögen stet und fest zu halten, und
	        
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