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Fehde und Anfechtungen schadlos zu halten, die geschehen mögten,
wenn etliche sich sagten, (behanpteten) ein Recht zu haben zu diesen
vorgenannten Landen, insgesamt oder besonders, wegen des Anspruchs
unserer lieben Brüder und der Herren von Schaumburg, auch wenn
Jemand ein Lehnherr der Lande Holstein und Stormarn, inêgesamt
oder besonders, zu seyn glaubte; wenn auch jetzt jemand glaubte
eine Belehnung zu haben auf etliche dieser Lande aus Kaiserl. Macht,
oder von wem es wäre, von geistlichen oder weltlichen. Wenn Räthe
dieser Lande mit dem Drosten und Marschalk zum Nußen der Lande
oder etlicher Gegenden etwas geböten, festsetzten, verfügten, oder mit
den Nachbaren dieser Lande Friede schlössen , sollen und wollen wir
alles stet und fest halten bis zu unserm Hinzukommen, und ferner
uns verhalten in den Sachen nach Rath unserer Räthe daselbst,
nach Gelegenheit der Sachen. Wir lassen auch das nun zu, und ge-
nehmigen es in Kraft dieses Briefes, also daß der Drost und Mar-
schalk oder unsere Räthe diejenigen verfolgen und richten mögen, die
dagegen handeln. Auch wollen und sollen wir nach unserm Vermd-
gen verfügen, daß man in dem Herzogthum das Lowbuch beobachte,
worin es nicht gegen die Artikel dieses Briefes ist. .Die Schlösser
der Lande soll man von den Renten erhalten, und wenn daselbst eine
mittelmäßige Brüche fällt, die sollen unsere Vögte nach Landrecht
gewinnen, oder mit Freundschaft und nicht mit Gewalt. Hätte
jemand in den Landen Holstein und Stormarn Hollisches oder ande-
res Recht, der davon befreit seyn will, so wollen wir, wenn wir dar-
um angesucht werden, solches aufheben, und ihm Holsteinisches Recht
gönnen. Was ein Einwohner dieser Lande, ein Geistlicher oder von
der Ritterschaft, zu seinem eigenen Behuf haben will, und nicht zum
Verkauf, dafür darf er nirgends in diesen Landen Zoll entrichten..
Unsere Vögte in diesen Landen sollen die Schlösser uud Städte zu
unserer treuen Hand halten, nach unserm Abgange zur treuen Haud
unserer vorbenannteù Räthe, welche sie ferner zur trenen Hand des-
sen halten sollen, der dann nach vorgeschriebener Weise Herr der
Lande wird. Wenn einige von. innen oder von außen diese vorge-
nannten Lande mit Gewalt beschädigen wollten, oder gegen Landrecht
handelten, so mögen unser Drost, Marschalk und Räthe unsere Un-
tersassen in uuserer Abwesenheit versammeln, und sothane Gewalt
und Arges abwenden, dazu soll ein jeder helfen. In unserer Abwe-
senheit mögen unser Drost und Marschalk gebiethen, was ihnen für
die Lande nüglich zu seyn dünkt, bis zu unserer Hinzukunft. Alle
diese vorgenannte Artikel schwören wir bey den Heiligen, in guter
Treue nach unserm besten Vermögen stet und fest zu halten, und