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vor Augen haben, und sich hüten, sofern sie ihre Ehre, guten Namen
und Güter lieb haben, daß sie keine Gunst oder Gabe für Recht
nehmen. Wäre es, daß sie dessen überwiesen würden, wir wollten
das richten aufs höchste. Darum sollen alle Droste und Marschalke
uns schwören bey den Heiligen, daß sie richten wollen, wie sie es am
gerechtesten wissen nnd befragen können, und keine Gunst oder Gabe
dafür nehmen:. Hierum gebieten wir allen unsern Räthen, Vögten
und Unterthanen jeßt und in Zukunft, wenn jemand unsern Drosten
oder Mars»chalk vergewaltigen wollte, daß sie ihnen beistehen und hel-
fen ihre Rechte beschirmen, wo und wann sie das verlangen werden.
Diese vorbenannten Lande geloben wir nach allem unserm Vermögen
in gutem Frieden zu erhalten, und daß sie ewig zusammen ungetheilt
bleiben. Darum soll niemand den andern befehden, sondern ein jeg-
licher sall sich genügen lassen am Recht. Damit sothaner Friede desto
besser erhalten werde, sollen und wollen wir zu unsern Beamten, als
Drosten, Marschalk, Schenken, Küchenmeistern, Vögten und derglei-
chen in diesen Landen Einwohner dieser Lande haben, und ihnen
unsere Schlösser, Burgen und Lehne daselbst verleihen und keinem
andern. Wenn wir in diese Lande ziehn wollen, so sollen unsere
Droste, Marschalke, Amtmänner und Vögte dieser Lande uns die
nöthigen Diener bestellen, die uns annehmen und bey uns bleiben,
so lange wir in denselben Landen seyn wollen. Wollen auch mit vie-
len Leuten, Bewirthungen für uns, unsere Hausfrau oder unsere
Kinder die Lande auf keinerley Weise. beschweren, sondern sollen alle
unsere Zehrung und Staat von unsern Renten, abhalten. Den Pflü-
ger od-r Hausmann soll niemand berauben oder mit Brand verfol-
gen, obschon sein Herr befehdet würde, bey. Strafe des Landfriedens.
Nachdem die Einwohner dieser vorgenannten Lande uns sothane
Gunst, Willen und Freundschaft bewiesen haben, so geloben wir ihnen
und ihren Nachkommen, sie alle wegen alles und jedes Anspruchs,
ihren Staat abhalten, und d er ien i g e, der sie zu sich fordert als seiue
Räthe. " Darnach hat es das Ansehen, als wenn Drost und Mar-
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Tuhlt a Ut auch dor Kanzler für i§ré Besoldung iù eus:
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