Full text: (Erster Band)

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die Einwohner dieser Lande, samt oder sonders, ausgenommen unsere 
eigene Bonden und Lansten, die unverseßt und uuverpfändet sind, 
ohne frenndliche Einwilligung und Zulassung, einträchtige Zustimo 
mung aller Räthe und Manvschaft dieser Lande, geistlicher und welt- 
licher. Wollen auch und sollen bezahlen alle Schulden und Verpflich- 
tungen unsers vorgenannten seligen Oheims Adolphs, weiland Her- 
zogs zu Schleswig, und wenn wir die verkauften Güter, auf Wie- 
derkauf versetztten oder verpfändeten Güter dieser Lande.xinlösen wol- 
len, das wollen und sollen wir mit unserm eignen Gelde thun. Ges 
loben auch, wollen und sollen alle Briefe unsers vorgenannten seligen 
Oheims halten, welche sich mit Recht zu halten gebühren. Vir und 
unsere Nachkommen sollen an unsere Hausfrauen keine Güter ver- 
äußern oder verpflichten in diesen Landen, ohne nach Rath und Zu- 
stimmung aller unserer Näthe djeser Lande. Wir geloben nach Rath, 
Willen und Zustimmung unserer Räthe in dem Herzogthum Schles- 
wig, stets einen eingebornen Mann aus diesen Landen zu einem 
Drost über das Herzogthum zu habeu, der alle Sachen entscheiden 
soll, die ihm nach Ausweisung des Rechts zu entscheiden gebührt, 
desgleichen über das Land Holstein und Stormarn einen Marschalk 
zu haben, der auch sein Amt verrichte, wie sich gebührt. Denselben 
Drosten uud Marschalk sollen wir mit demjenigen versehn, womit sie 
ihren Staat abhalten, und derjenigen, die sie zu sich fordern zune 
Rathe, nachdem wie wir desfalls mit ihnen übereingekommen sind. *) 
Unser Drost und Marschalk sollen auch des Jahrs oft Ding und 
Recht halten in den Gegenden des Landes, wo es am meisten nöthig 
thut. Wir wollen und sollen auch alle Jahr selbst einmal Landrecht 
halten in jedem Lande, wenn wir unbehindert sind, und dann alle 
wichtigen Klagen hören und sie nach Rath unserer Räthe entscheiden. 
Unser Drost und Marschalk sollen vor allen Dingen im Gericht Gott 
Die Urkunden, welche der Verfasser des vorstehenden Dialogs über die 
Schlagbaume, hinzugefügt hat, sind nicht unmittelbar nach der Haupt- 
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Bey dem Abdruck in der cebenerwähnten Schrift ist die hochdentsche 
Uebersezung der von Hegewisch und Jensen besorgten Ausgäbe auf- 
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