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Treue belohnt werde; ich kann nicht aufhören es zu hoffen,
Es ist mir unmöglich, nicht zu glauben, daß das Königliche
Wort nicht gelößt werde;. es scheint mir derjenige weder ein
guter Unterthan, noch ein feiner Hofmann zu seyn, welcher
Zweifel äußert daran, daß die Holsteiner eine gute Verfas=
sung erhalten werden. Nun kein Wort Politik weiter, bis
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machen, Ihnen den Brief vom alken König Christian und
die Bestätigung des jetzigen Königs zu zeigen.
Von den Papieren, die ihm gezeigt wurden, schrieb
der Fremde sich ab die folgenden No. I. ~ IV.
No. I.
Wir Christian von Gottes Guaden zu Dännemark, Schweden, Nor-
wegen, der Wenden uud Gothen König, Graf zn Oldenburg und
Delmenhorst, bekennen und bezeugen offenbar mit diesem unsern ges
genwärtigen Brief vor allen denjenigen, die ihn sehen, hören oder
lesen, daß die ehrwürdigen Prälaren, strenge Ritterschaft, ehrsamen
Städte und Einwohner des Herzogthums Schleswig, der: Lande und
Grafschaft Holstein und Stormarn uns gewählt haben zu einem
Herzog zu Schleswig, Grafen zu Holstein und Stormarn; vorbe-
nannte haben uns auch angenommen und als ihrem Herru gehuldigt,
nicht als einem König zu Dännemark, sondern als ihrem Herrn die-
er vorbeschriebenen Lande, mit. Unterschied aller Artikel und Stücke,
die hiernach ausgedrückt sind. Zum ersten, um diese Lande. im be-
ständigen Frieden zu erhalten , wollen wir und sollen den christlichen
Glauben, Gottesdienst und Gerechtigkeit erhalten, erhalten lassen,
beschirmen und nicht kränken, sondern nach unserm Vermögen ver
mehren. Einen jeden Einwohner der vorbenannten Lande, geistliche
und weltliche, Ritterschaft, Städte, als Schleswig , Flensburg , Ha-
dersleben, Hamburg, Kiel, Itzehoe, Rendsburg und alle andere
Städte, kleine und große, der vorgenannten Lande, ihre Einwohner,
den Kaufmann und Wandersleute : bey ihrem Recht und Freiheit
lassen, und sie dabey beschirmen, und alle ihre Privilegien, Freiheiten,
Rechte und alle: ehrliche Sitten und Gewohnheiten über alle diese
vorgenannten Lande wollen uud sollen die. besiegeln, verbriefen und