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merksamkeit zu richten,, und für eine genaue Kunde dieseg
Gegenstandes, wie für dessen vollständige Würdigung, die nd«
thigen Materialien zu sammeln und mitzutheilen.
Worüber ausserdem noch wohl ein Wort zu sagen seyn
möchte, ist die Aufnahme des vaterländisschen Rechtes in den
für unsere Zeitschrift bestimmten Kreis. von Gegenständen.
Mancher wird es vielleicht seltsam finden, und einer auf das.
allgemeine Publicum berechneten Schrift wenig angemessen,
daß darin auch Platz finde, was allein für einen besondern
Stand von Interesse seyn kann. Was geht uns Uebrige,
könnte ein Solcher sagen, das vaterländische. Recht an, wiv
bekümmern uns nicht darum, leben und richten uns nach
dem Lichte der Vernunft, im Vertrauen darauf, daß wir auch.
so den Vorschriften unserer Landesgesetze ein Genüge leisten.
In vorkommenden Fällen, wo wir ohne Kunde des Rechts
nicht ausreichen können, werden wir von den Beamten und
andern Rechtsgelehrten immer die nöthige Belehrung erhal-
ten, und überlassen also getrost dem Stande der Rechtsges
lehrten die. Erforschung der vaterländischen Rechtsnormen.
Zuvörderst ist dagegen zu erinnern, daß eine solche Ansicht
der Sachen billig nicht herrschend seyn follte. Das Recht
liegt jedem schon für fein eignes Handeln so nahe als mög-
lich, und über manche täglich zur Sprache kommenden öffent-
liche Angelegenheiten kann jeder, ohne einige Kenntniß des
Rechts, nicht besser urtheilen, als der Blinde von den Far-
ben. Oder wäre es wohl möglich, von dem Landescredik
und von den Mitteln, demselben zu Hülfe zu kommen, ein
verständiges Urtheil zu fällen, ohne Kenntniß der gesetzlichen