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gewiß ist das kein Fortschritt zum. Bessern. Denn das lehrt:
die. Vernunft und die Geschichte bestätigt es, daß die Wohl-
fahrt des Ganzen von der Gesundheit seiner. einzelnen Theile
abhängt, und daß namentlich, wenn die kleinern Gemeinwe-
sen untergehen, die moralische Kraft entweicht, welche aus
wohlorganisirten kleinen Commünen dem Ganzen mitgetheilt
wird.
Das bisher Gesagte möge nicht als eine Abschweifung
von dem eigentlichen Gegenstande der Rede angesehen wers.
den. Ueber alles Andere, was wir unserer Zeitschrist ange-
eignet haben, ist manches geschrieben worden, und es giebt
keine Classse vaterländischer Angelegenheiten, welche nicht durch
Mittheilung von Nachrichten, und durch allgemeine Erörte«
rungen wäre aufgeklärt und beleuchtet worden. Nur die Com-
munalverfassung unseres Vaterlandes, der Städte wie der
Landdistricte, gehört zu denjenigen Materien, die noch immer
ihren Bearbeiter erwarten. An Stoff für eine geschichtliche,
juristische und politische Erörterung des Gegenstandes kann
es dem aufmerksamen Beobachter nicht fehlen. Allein eigne
Erfahrung wird immer nöthig seyn, um, mit Benutzung unse-
rer Geschichtbücher und Gesetzsammlungen, auch nur von Einer
Commüne eine vollständige Darstelung zu liefern. Eben
weil die Gemeindeverfassungen in der wisssenschaftlichen Be-
arbeitung so durchaus vernachlässigt sind, schien es angemes-
sen, mit einigen Worten auf die Wichtigkeit dieser öffentli-
hen Ordnung für das einzelne Gemeinwesen, wie für den
gesammten Staat hinzudeuten, um wo möglich einsichtsvolle
Freunde des Vaterlandes zu veranlassen, hierauf ihre Auf-