Für diejenigen, welche unsern Aufforderungen und Bits
ten nachgeben und Beyträge für diefe Zeitschrift liefern wol
len, werden unsere Wünsche in Ansehung der: Wahl des
Stoffes schwerlich bestimmend seyn. Doch mag ‘es- gesagt
werden, daß es uns wohlgethan scheint, wenn die poch er-
haltenen Gemeindeverfassungen, nach ihrem dermaligen Bes
stande, wie nach ihren Wirkungen auf das Gemeindewesen
untersucht und beschrieben und die gewiß sehr lehrreichen
Resultate bekannt gemacht werden. Unter den in der Ans
kündigung namhaft gemachten Gegenständen der Erör-
terung ist die Commüneverfassung derjenige, den wir vors
züglich der Aufmerksamkeit solcher Männer empfehlen, die
jene Verfassungen, ihre Vorzüge wie ihre Gebrechen aus der
Erfahrung haben kennen lernen, und denen die Mittel nicht
haben entgehen können, wie die. bestehende Ordnung in den
größern und kleinern Gemeinden von den etwa eingesschliches
nen Mängeln gereinigt und wiederuin zu einem recht tüchs»
tigen und wirksamen Element des Staates erhoben werden.
könne. An des Herrn Landesgevollmächtigten Mohrs
trefflichen Aufsätzen über Dithmarsens ehemalige Herrlich=
keit und jetzigen Verfall *) haben wir eine Schrift, welche durch
den Sinn für Örtlichkeit und Landesart, durch Liebe zum
Gemeinwesen, durch Offenheit und freimüthige Darlegung
bes Standes der Dinge für die beurtheilende Darstelung
Zur Verfassung Dithmarsens alter und neuer
Zeit, von Peter Mohr, als Landes - und Kirchspielsgevoll:
mächtigten in Norderdithmarsen. € Altona 1120. .