Full text: (SS 1941)

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Mitteilungen 
über die Immatrikulation, die An- und Abmeldung 
Die Immatrikulationstermine 
Die ordentlichen Immatrikulationstermine finden in der Zeit vom 8. bis 30. April 1941 statt. 
Wer immatrikuliert werden will, hat sich Mittwochs oder Sonnabends um 9 Uhr im 
Zimmer Nr. 59 der Universität unter Vorlegung seiner Papiere im Original (Reife 
zeugnis, sämtliche Abgangszeugnisse von früher besuchten Universitäten, gegebenen 
falls das Zeugnis über die bestandene ärztliche Vorprüfung und bei unterbrochenem 
Studium für die fragliche Zeit polizeiliche Führungszeugnisse) zu melden. Drei Lichtbilder 
sind hierbei abzugeben. 
Vorschriften für die Immatrikulation 
1. Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vorbildung für das akademische Studium 
haben Angehörige des Deutschen Reiches dasjenige Reifezeugnis einer deutschen 
höheren Lehranstalt beizubringen, das für die Zulassung zu den ihrem Studien 
fach entsprechenden Berufsprüfungen vorgeschrieben ist. Ferner haben sie, sowie 
die Abiturienten späterer Jahrgänge, nachzuweisen, daß sie ihrer Arbeitsdiensf- 
pflichf genügt haben oder von der Ableistung der Ärbeifsdienstpflicht befreit 
sind. Auf Grund ausländischer Reifezeugnisse dürfen Reichsangehörige nur dann 
immatrikuliert werden, wenn daraufhin ihre Zulassung zu den ihrem Studienfach 
entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate gesichert erscheint. 
Die Fakultät, bei welcher der Studierende einzutragen ist, bestimmt sich durch das 
von ihm gewählte Studienfach. 
2. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kommission können Angehörige des 
Deutschen Reiches, die ein genügendes Reifezeugnis nicht erworben, jedoch wenig 
stens die Obersekundareife erreicht haben, auf vier Semester immatrikuliert und 
bei der philosophischen Fakultät eingetragen werden. 
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ablauf dieser vier Semester 
die Verlängerung des Studiums um zwei Semester aus besonderen Gründen zu ge 
statten. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Kurators der Uni 
versität zulässig. 
3. Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Kirchenbeamte, Angehörige der Wehrmacht, sowie 
Personen, die dem Gewerbestand angehören, können zum Studium zugelassen werden, 
wenn nachgewiesen ist, daß sie durch Beurlaubung vom Dienst oder durch Befrei 
ung von ihrer beruflichen Tätigkeit über soviel freie Zeit verfügen, daß die Durch 
führung eines gründlichen Studiums gesichert ist. Bei Beamten gilt der Nachweis als 
erbracht, wenn sie durch ihre Dienstbehörde mindestens von der halben Dienstzeit 
befreit sind. 
4. Jüdische Mischlinge deutscher Staafszugehörigkeit werden nur mit ministerieller 
Genehmigung zum Studium zugelassen. 
5. Mit der Zulassung zur Immatrikulation ist nicht ohne weiteres die Aus 
sicht auf Zulassung zu den Prüfungen gegeben. Hierfür sind die Prüfung 
Ordnungen maßgebend. Ueber die Anrechnung von Semestern, die nicht in der 
gleichen Fakultät oder die auf anders gearteten Hochschulen verbracht sind, ent 
scheiden die zuständigen Prüfungsämter, bei Promotionen die Fakultäten, bei den ^ 
ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Prüfungen das Reidisministeriuff. 
des Innern.
	        
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