Full text: (1882)

Der 
Lübecker Feuer -Yersiclierungs - Verein 
für Landbewohner 
auf Gegenseitigkeit — 
gegründet 1826 
übernimmt Versicherungen gegen Feuer, Blitz, und Explosion 
auf 
Gebäude, Mobiliar, Vieh, Feldfrüehte, Baulasten, Verpflichtung zu 
Hand- u. Spanndiensten bei Brandbauten etc. etc. 
Die Organisation des Vereins beruht auf dem Princip völliger Selbst 
verwaltung. 
Rückversicherung und Reservefonds gewähren Sicherheit für eine gleich 
mässige und billige Prämie. 
Die Beiträge werden in halbjährlichen Raten praenumerando gezahlt, 
Ueberschüsse auf die nächste Prämie angerechnet. 
Bei mehrjährigen Versicherungen, beim Vorhandensein vorschriftsmäßiger 
Blitzableiter und beim Nachweis guter Löschvorrichtungen (Feuerspritzen etc.) wird 
eine Ermässigung der Prämie gewährt. 
Aufnahme und Schadensregulirung finden ausschliesslich durch Vereins 
mitglieder statt. 
Fabriken und Mühlen, soweit sie nicht zu einem landwirtschaftlichen 
Betriebe gehören, sind von der Versicherung ausgeschlossen. 
Gute Versicherungen in den Städten werden zu normalen Prämien an 
genommen. 
Die Versicherung kann auf unbestimmte Zeit (ohne Prolongation) oder 
auf beliebige Dauer geschlossen werden. 
Für alle Versicherungsgegenstände gilt völlige Freizügigkeit bis zu einem 
Umkreis von 90 Kilometer (12 Meilen) vom Orte der Versicherung an gerechnet, 
die Versicherung ungedroschener Feldfrüchte geht ohne Weiteres auf den Er 
drusch über, bei Viehbeständen sind die Gattungen gegenseitig übertragbar. 
Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt binnen 6 Wochen nach 
Feststellung des Schadens. 
Der Verein fordert nicht die Wiedererbauung zerstörter Baulichkeiten, 
wenn die Hypothek-Gläubiger in die unbedingte Auszahlung willigen oder ohnehin 
die hypothekarische Sicherheit nachweislich nicht vermindert wird. 
Der Real-Credit der Vereins-Mitglieder wird durch Hypotheken Garantie 
scheine und Kündigungs-Reverse sichergestellt, für die grösseren Credit-Anstalten 
bestehen eigene General-Reverse. 
Der Verein besitzt die Rechte einer juristischen Person. 
Annahme von Verllcherungs-Anträgen und nähere Auskunft 
durch die Vervms-'VsrtrrtLr somit? 
Herr» Districts-Director "W. Lagoni 
in Gaarden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.