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lösungsrezesse von dem dazu beauftragten Universitätssyndikus am
15. März 1912 vollzogen und später von der Generalkommission
zu Hannover bestätigt worden, worauf die Zahlungspflichtigen Ge
meinden die Ablösungskapitalien im Jahre 1912 eingezahlt haben
bis auf eine Gemeinde, für welche die Rentenbank in Stettin die
Zahlung durch Rentenbrief abgelöst hat.
Die 1911/12 von den sämtlichen Gemeinden des Kreises Tondern
abgelösten Konviktoriengelder betragen an Kapital . 6966,71 Ji
Davon sind mit Rente abgelöst 3030,—
Der Rest ist mit ' 3936,71 Ji
bar bei der Universitätskasse eingezahlt.
Die diesseits angeregte allgemeine Ablösung der Konviktorien-
beiträge erschien dem Herrn Minister noch nicht dringend, bis die
Frage bezüglich der Bedingungen, an welche die Zahlung der Kon
viktoriengelder von dem Kreise Norderdithmarschen geknüpft worden,
ihren Abschluß gefunden haben.
2. In letzterer Beziehung hat der Herr Minister der Universität
und der Herr Kurator eine angemessene Erhöhung der für die
Bewerber um einen Freitisch (Konvikt) z. Z. maßgebenden Ein
kommensgrenze für geboten erachtet. Zur näheren Klärung der
Rechtslage, insbesondere nach der Richtung: ob der Beitrag des
Kreises Norderdithmarschen zum Konviktorium eine öffentlich-recht
liche oder eine privatrechtliche Leistung an die Universität darstellt,
und ob diesem Kreise überhaupt ein rechtlicher Anspruch auf Mit
wirkung bei anderweitiger Festsetzung der genannten Einkommens
grenze zustehe, wurde von der juristischen Fakultät ein Rechts
gutachten erfordert.
Dem unter dem 19. Juli 1912 erstatteten Gutachten hat sich
der akademische Seuat angeschlossen. Nach dem Gutachten besitzt
die Konviktbeitragspflicht des Kreises Norderdithmarschen, welche
eine Schuld des Kreises an die Universität ist, privatrechtlichen
Charakter und ist vor dem ordentlichen Richter geltend zu machen
(letzteres auch für den Fall der Annahme öffentlich-rechtlichen
Charakters der Leistung). Die Aufrechterhaltung der gegenwärtig
bestehenden, für die Konviktsstipendienverleihung maßgebenden Ein
kommensgrenze ist nicht vertragswidrig und entbindet nicht den
Kreis von der Fortzahlungspflicht.
Auf Grund dieses Gutachtens hat eine dem veränderten Geld
wert entsprechende Abänderung der Bedürftigkeitsgrenze für die
Bewerbung um das Konvikt und die Universitätsstipendien (auch