Full text: (1912/13)

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lösungsrezesse von dem dazu beauftragten Universitätssyndikus am 
15. März 1912 vollzogen und später von der Generalkommission 
zu Hannover bestätigt worden, worauf die Zahlungspflichtigen Ge 
meinden die Ablösungskapitalien im Jahre 1912 eingezahlt haben 
bis auf eine Gemeinde, für welche die Rentenbank in Stettin die 
Zahlung durch Rentenbrief abgelöst hat. 
Die 1911/12 von den sämtlichen Gemeinden des Kreises Tondern 
abgelösten Konviktoriengelder betragen an Kapital . 6966,71 Ji 
Davon sind mit Rente abgelöst 3030,— 
Der Rest ist mit ' 3936,71 Ji 
bar bei der Universitätskasse eingezahlt. 
Die diesseits angeregte allgemeine Ablösung der Konviktorien- 
beiträge erschien dem Herrn Minister noch nicht dringend, bis die 
Frage bezüglich der Bedingungen, an welche die Zahlung der Kon 
viktoriengelder von dem Kreise Norderdithmarschen geknüpft worden, 
ihren Abschluß gefunden haben. 
2. In letzterer Beziehung hat der Herr Minister der Universität 
und der Herr Kurator eine angemessene Erhöhung der für die 
Bewerber um einen Freitisch (Konvikt) z. Z. maßgebenden Ein 
kommensgrenze für geboten erachtet. Zur näheren Klärung der 
Rechtslage, insbesondere nach der Richtung: ob der Beitrag des 
Kreises Norderdithmarschen zum Konviktorium eine öffentlich-recht 
liche oder eine privatrechtliche Leistung an die Universität darstellt, 
und ob diesem Kreise überhaupt ein rechtlicher Anspruch auf Mit 
wirkung bei anderweitiger Festsetzung der genannten Einkommens 
grenze zustehe, wurde von der juristischen Fakultät ein Rechts 
gutachten erfordert. 
Dem unter dem 19. Juli 1912 erstatteten Gutachten hat sich 
der akademische Seuat angeschlossen. Nach dem Gutachten besitzt 
die Konviktbeitragspflicht des Kreises Norderdithmarschen, welche 
eine Schuld des Kreises an die Universität ist, privatrechtlichen 
Charakter und ist vor dem ordentlichen Richter geltend zu machen 
(letzteres auch für den Fall der Annahme öffentlich-rechtlichen 
Charakters der Leistung). Die Aufrechterhaltung der gegenwärtig 
bestehenden, für die Konviktsstipendienverleihung maßgebenden Ein 
kommensgrenze ist nicht vertragswidrig und entbindet nicht den 
Kreis von der Fortzahlungspflicht. 
Auf Grund dieses Gutachtens hat eine dem veränderten Geld 
wert entsprechende Abänderung der Bedürftigkeitsgrenze für die 
Bewerbung um das Konvikt und die Universitätsstipendien (auch
	        
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