11
Die gleiche Strafe wurde über 3 Studierende verhängt, die
sich der tätlichen Beleidigung von Kommilitonen schuldig gemac
und von denen einer noch fortgesetzt die Ehre, von Kommilitonen
verletzt hatte. Wegen wörtlicher Beleidigung erhielt ein Studierender
einen Verweis. ....
Wegen wörtlicher und tätlicher Beleidigung von Kommilitonen,
Herausforderung zum Zweikampf und Annahme desselben ezw
wegen Anstiftung zur Körperverletzung wurden 4 Studierende mi
10, 7, 5 und 5 Tagen Karzer, die 3 ersten außerdem noch mi
der Androhung der Entfernung von der Universität bestraft. er
mit 10 Tagen Karzer bestrafte mußte später wegen wiederho ter
Beleidigung von Kommilitonen mit der Entfernung von er
versität bestraft werden, außerdem sprach der Senat gemä §
der Vorschriften das Verbot der Burschenschaft Arminia aut die
Dauer von 2 Jahren aus.
In der Berichtszeit (10. Februar 1910 bis 10. Februar 1911)
gelangten 72 Disziplinarfälle (polizeiliche Strafverfügungen gegen
80 Studierende) zur amtlichen Kenntnis. Von diesen wurden erledigt:
1 durch den akademischen Senat;
7 durch Verweis vor Rektor und Syndikus;
4 durch Freisprechung;
die übrigen betrafen geringfügige Verstöße gegen die
öffentliche Ordnung, so daß von ihrer disziplinarischen
Behandlung abgesehen werden konnte.
Anmerkung: In den 2 Vorjahren wurden 68 bezw. 35 Diszi
plinarfälle polizeilich mitgeteilt.
Wegen Verstoßes gegen § 27 und § 8 der Vorschriften
wurden 6 bezw. 7 Studierende mit je einem Verweise vor Rektor
und Syndikus bestraft.
Ein Fall anscheinend erheblicher gegenseitiger Körperverletzung
zweier Studierender ist unerledigt geblieben, weil die Beteilig en
bereits vor Einleitung des Disziplinarverfahrens ihre Exmatrike
genommen hatten. .
In mehreren Fällen wurden Verrufserklärungen von VerDi -
düngen gegen einzelne Studierende durch Intervention der isz
plinarbehörde sofort zurückgezogen, so daß Vermahnung ausreic e
und besondere Disziplinarstrafe nicht erforderlich erschien.
Gelegentlich der durch einen Schutzmann .erfolgten rre-
tierung zweier Studierenden, die darüber und über ihre Festha ung
auf der Wache, trotzdem sie sich ordnungsmäßig legitimiert hatten,