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beiden Hauptwerken, Vertrag und Stellvertretung, geführten
Kampf gegen das Willensdogma recht hat, daß er damit den
Finger nicht auf einen beliebigen wunden Punkt, sondern auf eine
charakteristische und wesentliche Krankheitsäußerung unserer Zivil
rechtslehre gelegt hat, daß er sich mit dem Hinweis auf die
Notwendigkeit freierer, mehr individualisierender und den wirtschaft
lichen und sozialen Zusammenhängen nachspürender Zivilrechts
wissenschaft ein Verdienst erworben hat, welches nicht dadurch
gemindert wird, daß einzelne Vorgänger etwas Ähnliches angedeutet
haben und daß inzwischen Nationalökonomen, Soziologen und
Sozialpolitiker, im Verein mit juristischen Philosophen und Prak
tikern das Artilleriegefecht gegen denselben Feind eröffnet
haben, während der Romanist Schloßmann geraume Zeit vor
Eröffnung der schweren Bataille und abseits des Hauptfeldes
auf seine Art und mit eigener Frontstellung selbständig ge-
plänkelt hat.
Man kann sagen: Schloßmann hat als Freischärler gekämpft-
Er hat sich nicht auf Vorläufer und nicht auf Mitkämpfer gestützt.
Das hängt mit seiner persönlichen, ich möchte sagen monolo
gisierenden Eigenart aufs engste zusammen. Sein Wesen waf
dem Anschluß abgeneigt. Des Mitteilens weder als Geber noch
als Nehmer bedürftig, folgte er selbstbewußt der eigenen Gedanken
initiative. Nicht geneigt, den Gedanken Anderer Anerkennung oder
gar Bewunderung zu zollen, bezog er sich auf verwandte Geistes
arbeit mehr, um der Übereinstimmung sich zu freuen, als um Hilfe
und Verstärkung zu gewinnen. Ganz ferne lag es ihm, praktische
Propaganda für seine wissenschaftlichen Ideale zu machen. Die
naheliegende Verbindung mit der großen soziologischen und
sozialpolitischen Bewegung der Gegenwart hat er nicht gesucht.
Schloßmann hat sich erst in den letzten Jahren seines Lebens
den Begriff der Rechtspolitik angeeignet und hat nie ein Rechts
politiker sein wollen. Er bekämpfte nur die juristische Dogmatik
und Technik von heute und zwar mit ihren eigenen Mitteln-
Seine Waffen waren juristisch-technischer, nicht soziologischer Art.
Und dann noch eines. Schloßmann ist an die ihn schließlich am
meisten interessierenden methodologischen Probleme herange
kommen auf dem Wege der Untersuchung eng umgrenzter technisch
juristischer Fragen. Die Methodenfragen traten in seinen Gesichts
kreis als Inzidentfragen seiner Spezialuntersuchungen. Seine zahl
reichen bedeutenden methodologischen Darlegungen finden sich