Full text: (1909/10)

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das nexum, über in jure cessio und mancipatio, persona und jiQÖaamov, 
titis contestatio. 
Eine Reihe kleinerer Arbeiten erschien in den letzten Lebens 
jahren in theologischen und philologischen Zeitschriften, was die 
Universalität des Interessenkreises, vor allem aber auch die Ein 
dringlichkeit beweist, mit welcher der gründliche Forscher die 
Analyse seiner Stoffe bis in die Nachbargebiete hinein zu ver 
folgen pflegte. 
Ein selbständiges neues Forschungsgebiet, zu welchem ihn 
die Beschäftigung mit den Stiftungen und die Untersuchung über 
Persona und nqooomov geleitet haben werden, war die Lehre 
v on den juristischen Personen, mit welcher er in unverminderter 
Schaffensfreude beschäftigt war, als der Tod ihn abrief und die 
Feder seiner Hand entsank, ehe sie müde geworden war. 
Unseres Freundes wissenschaftliche Verdienste zu würdigen, 
ist nicht leicht. Denn einen allgemein anerkannten Maßstab für 
diese Verdienste gibt es nicht. Unbestritten ist die Originalität 
seiner Auffassungen, die Energie seiner Gedankenführung, die an 
regende und befruchtende Kraft seiner Darstellung. Dagegen sind 
die Fachgenossen durchaus nicht einig in der Anerkennung seiner 
Ergebnisse und in der Billigung seiner Methode. Man muß sogar 
ehrlicherweise gestehen, daß die Zahl der Gegner größer ist, als 
die Zahl der Freunde und daß es leichter ist, Einwendungen gegen 
den Kritiker und Historiker Schloßmann zu erheben, als ihn zu 
unterstützen. Letzteres freilich schon deswegen, weil er selbst alles 
am besten gesagt hat, was für seine Ansichten zu sagen war und 
weil seine Beweisführung so weit ausgreift, daß es ausgeschlossen 
ist, sie zu überholen. 
Ich will versuchen, anschaulich zu machen, was Schloßmann 
erstrebte und wofür er kämpfte. Dazu muß ich mir im Interesse 
der Verständlichkeit für Nichtjuristen die Erlaubnis ausbitten zu 
einer raschen Orientierung über den Entwickelungsgang des Privat 
recht vom römischen Prätor bis auf Windscheid, von den XII Tafeln 
bis zum deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch. 
Vor allem muß man bei dieser Überschau sich vergegen 
wärtigen, daß die Römer kein Bürgerliches Gesetzbuch hatten und 
daß sie nur ganz wenige Gesetze privatrechtiichen Inhaltes besaßen. 
Die XII Tafeln enthielten hauptsächlich die Aufzeichnung von 
staatsrechtlichen, polizeilichen, prozeßrechtlichen, strafrechtlichen, 
sakralen Grundsätzen, aber fast nichts vom bürgerlichen Recht. 
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