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das nexum, über in jure cessio und mancipatio, persona und jiQÖaamov,
titis contestatio.
Eine Reihe kleinerer Arbeiten erschien in den letzten Lebens
jahren in theologischen und philologischen Zeitschriften, was die
Universalität des Interessenkreises, vor allem aber auch die Ein
dringlichkeit beweist, mit welcher der gründliche Forscher die
Analyse seiner Stoffe bis in die Nachbargebiete hinein zu ver
folgen pflegte.
Ein selbständiges neues Forschungsgebiet, zu welchem ihn
die Beschäftigung mit den Stiftungen und die Untersuchung über
Persona und nqooomov geleitet haben werden, war die Lehre
v on den juristischen Personen, mit welcher er in unverminderter
Schaffensfreude beschäftigt war, als der Tod ihn abrief und die
Feder seiner Hand entsank, ehe sie müde geworden war.
Unseres Freundes wissenschaftliche Verdienste zu würdigen,
ist nicht leicht. Denn einen allgemein anerkannten Maßstab für
diese Verdienste gibt es nicht. Unbestritten ist die Originalität
seiner Auffassungen, die Energie seiner Gedankenführung, die an
regende und befruchtende Kraft seiner Darstellung. Dagegen sind
die Fachgenossen durchaus nicht einig in der Anerkennung seiner
Ergebnisse und in der Billigung seiner Methode. Man muß sogar
ehrlicherweise gestehen, daß die Zahl der Gegner größer ist, als
die Zahl der Freunde und daß es leichter ist, Einwendungen gegen
den Kritiker und Historiker Schloßmann zu erheben, als ihn zu
unterstützen. Letzteres freilich schon deswegen, weil er selbst alles
am besten gesagt hat, was für seine Ansichten zu sagen war und
weil seine Beweisführung so weit ausgreift, daß es ausgeschlossen
ist, sie zu überholen.
Ich will versuchen, anschaulich zu machen, was Schloßmann
erstrebte und wofür er kämpfte. Dazu muß ich mir im Interesse
der Verständlichkeit für Nichtjuristen die Erlaubnis ausbitten zu
einer raschen Orientierung über den Entwickelungsgang des Privat
recht vom römischen Prätor bis auf Windscheid, von den XII Tafeln
bis zum deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch.
Vor allem muß man bei dieser Überschau sich vergegen
wärtigen, daß die Römer kein Bürgerliches Gesetzbuch hatten und
daß sie nur ganz wenige Gesetze privatrechtiichen Inhaltes besaßen.
Die XII Tafeln enthielten hauptsächlich die Aufzeichnung von
staatsrechtlichen, polizeilichen, prozeßrechtlichen, strafrechtlichen,
sakralen Grundsätzen, aber fast nichts vom bürgerlichen Recht.
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