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zusammenzutragen und zu verarbeiten. Er ist aber des Stoffes nicht
Herr geworden, geht an wichtigen und zum Teil naheliegenden
Fragen vorüber und gibt vielfach statt der erforderlichen näheren
Ausführung nur kurz gehaltene Andeutungen. Auch läßt die Dar
stellung an Klarheit und juristischer Schärfe zu wünschen übrig.
Der Arbeit konnte deshalb ein Preis nicht zuerkannt werden.
Über die Arbeiten zu b) urteilt die Fakultät:
1. Die erste Arbeit mit dem Motto: „Es ist noch kein Meister
vom Himmel gefallen“, ist ein kurzes Kompendium, das den tat
sächlichen Gang der Reichsgesetzgebung klar und korrekt mit nur
geringfügigen Beanstandungen schildert. Die Kürze der Fassung
schloß aber nähere Begründung und juristische Durchdringung des
Stoffes aus. Die Arbeit mußte daher hinter den beiden folgenden
Arbeiten zurückstehen.
2. Die zweite Arbeit mit dem Motto: „Feci quod potui, faciant
rneliora potentes“ zeichnet sich durch die Fülle des bearbeiteten
Materials aus, das Quellen und Literatur bieten. Hin und wieder
bietet der Verfasser selbst mehr, als das Thema zuläßt. Damit hängt
es zusammen, daß die Statistik der Rechtssätze die juristische Ver
arbeitung überwiegt. Auch einzelne zweifellose Irrtümer und Ver
sehen schleichen sich ein. In der Hauptsache ist der große Fleiß
des Verfassers und der entsprechende Wert seiner Leistung anzuer
kennen.
3. Die dritte Arbeit mit dem Motto: „Ultra posse, nemo obli-
gatur“ beginnt mit der systematischen Untersuchung über die
Gliederung des Ganges der Gesetzgebung in wohlgelungener kriti
scher Auseinandersetzung mit Labands abweichender Auffassung.
ln dem hierdurch begründeten Rahmen bewegt sich alsdann die
eigene Darstellung des Verfassers mit derselben kritischen Methode,
die das Interesse konzentriert auf die Konstruktion der einschlagen
den juristischen Begriffe und auf deren Gewinnung durch die Polemik
gegen abweichende Meinungen. Die Literatur ist nicht vollständig
benutzt, aber zweckmäßig ausgewählt. Die teilweise Breite der Dar
stellung, einzelne nicht überzeugende, ja fehlerhafte Ergebnisse ver
hindern nicht die Anerkennung, daß die Arbeit ein unzweideutiges
Zeugnis für das juristische Talent und das juristische Können des
Verfassers bietet.
Die Vergleichung beider, der zweiten und dritten Arbeit ergibt:
Die zweite Arbeit bietet den Vorzug der sorgfältigen Zusammen
stellung des gesetzlichen und literarischen Materials,