Full text: (1909/10)

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zusammenzutragen und zu verarbeiten. Er ist aber des Stoffes nicht 
Herr geworden, geht an wichtigen und zum Teil naheliegenden 
Fragen vorüber und gibt vielfach statt der erforderlichen näheren 
Ausführung nur kurz gehaltene Andeutungen. Auch läßt die Dar 
stellung an Klarheit und juristischer Schärfe zu wünschen übrig. 
Der Arbeit konnte deshalb ein Preis nicht zuerkannt werden. 
Über die Arbeiten zu b) urteilt die Fakultät: 
1. Die erste Arbeit mit dem Motto: „Es ist noch kein Meister 
vom Himmel gefallen“, ist ein kurzes Kompendium, das den tat 
sächlichen Gang der Reichsgesetzgebung klar und korrekt mit nur 
geringfügigen Beanstandungen schildert. Die Kürze der Fassung 
schloß aber nähere Begründung und juristische Durchdringung des 
Stoffes aus. Die Arbeit mußte daher hinter den beiden folgenden 
Arbeiten zurückstehen. 
2. Die zweite Arbeit mit dem Motto: „Feci quod potui, faciant 
rneliora potentes“ zeichnet sich durch die Fülle des bearbeiteten 
Materials aus, das Quellen und Literatur bieten. Hin und wieder 
bietet der Verfasser selbst mehr, als das Thema zuläßt. Damit hängt 
es zusammen, daß die Statistik der Rechtssätze die juristische Ver 
arbeitung überwiegt. Auch einzelne zweifellose Irrtümer und Ver 
sehen schleichen sich ein. In der Hauptsache ist der große Fleiß 
des Verfassers und der entsprechende Wert seiner Leistung anzuer 
kennen. 
3. Die dritte Arbeit mit dem Motto: „Ultra posse, nemo obli- 
gatur“ beginnt mit der systematischen Untersuchung über die 
Gliederung des Ganges der Gesetzgebung in wohlgelungener kriti 
scher Auseinandersetzung mit Labands abweichender Auffassung. 
ln dem hierdurch begründeten Rahmen bewegt sich alsdann die 
eigene Darstellung des Verfassers mit derselben kritischen Methode, 
die das Interesse konzentriert auf die Konstruktion der einschlagen 
den juristischen Begriffe und auf deren Gewinnung durch die Polemik 
gegen abweichende Meinungen. Die Literatur ist nicht vollständig 
benutzt, aber zweckmäßig ausgewählt. Die teilweise Breite der Dar 
stellung, einzelne nicht überzeugende, ja fehlerhafte Ergebnisse ver 
hindern nicht die Anerkennung, daß die Arbeit ein unzweideutiges 
Zeugnis für das juristische Talent und das juristische Können des 
Verfassers bietet. 
Die Vergleichung beider, der zweiten und dritten Arbeit ergibt: 
Die zweite Arbeit bietet den Vorzug der sorgfältigen Zusammen 
stellung des gesetzlichen und literarischen Materials,
	        
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