Full text: (1908/09)

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der in der Schenkungsurkunde angegebenen Bedingungen, also bis 
zur Vollendung des Studentenhauses, ausgesetzt worden. 
3. In der Angelegenheit der Zuständigkeit der akade 
mischen Behörden und des Kurators in der Verwaltung der 
Universitätsstiftungen ist trotz öfter wiederholter Anregung des 
Rektors bei dem Herrn Kurator nichts erfolgt. 
4. Der Vertrag mit der Stadt vom 26. Oktober 1907 über 
den Ankauf des Seeburggrundstückes ist von dem Herrn 
Minister am 30. Oktober genehmigt worden. 
5. Der dem Konsistorium in einer Beilage zum vorigen 
Berichte im Entwürfe bekannt gewordene Vertrag mit der Stadt 
über die Abtretung einer Parzelle der alten Anatomie, über die 
Zurückversetzung von deren Vorderwand und über eine von der Stadt 
auszuführende Anschüttung vor dem Seeburggrundstücke 
hat, unwesentlich verändert, am 4. April notariell geschlossen, am 
10. Oktober die Genehmigung der Herren Minister des Kultus und 
der Finanzen gefunden und ist nach einer schon vorher, am 11. April 
erfolgten Genehmigung auch durch den Senat in seiner Gültigkeit 
nur noch von der im Vertrage festgelegten Bedingung abhängig, 
daß von der Polizeibehörde und der Marinestation der Ostsee der 
Stadt die Genehmigung zur Ausführung der Anschüttung ohne 
Stellung anderer Bedingungen erteilt werde, als früher der Uni 
versität gestellt worden waren. Es ist nach den Verhandlungen 
des Rektors mit den betreffenden Behörden mit Zuversicht zu er 
warten, daß die Bedingung erfüllt werde, und inzwischen ist der 
Stadt die Erlaubnis für den sofortigen Beginn der Anschüttung vom 
Marinestationskommando bereits am 23. Dezember erteilt worden. 
Auf das auf die Verzögerung der ministeriellen Genehmigung 
des Vertrags gegründete Ersuchen des Magistrats hat der Senat am 
16. Dezember genehmigt, daß die in diesem Vertrage festgesetzte 
Frist (1. Januar 1910) für die Vollendung der Anschüttung auf ein 
Jahr verlängert werde und hat dafür am 28. Dezember auf Antrag 
vom Magistrate das Zugeständnis erlangt, daß die Frist, zu der das 
Rückkaufsrecht der Stadt auf das Seeburggrundstück einsetzt, falls 
das Studentenhaus auf diesem Grundstücke nicht vollendet sein 
sollte, gleichfalls um ein weiteres Jahr (also auf vier Jahre) vom 
Auflassungstage ab gerechnet, verlängert werde. Die am 17. De 
zember nachgesuchte ministerielle Genehmigung zu diesen Vertrags 
änderungen steht noch aus.
	        
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