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der in der Schenkungsurkunde angegebenen Bedingungen, also bis
zur Vollendung des Studentenhauses, ausgesetzt worden.
3. In der Angelegenheit der Zuständigkeit der akade
mischen Behörden und des Kurators in der Verwaltung der
Universitätsstiftungen ist trotz öfter wiederholter Anregung des
Rektors bei dem Herrn Kurator nichts erfolgt.
4. Der Vertrag mit der Stadt vom 26. Oktober 1907 über
den Ankauf des Seeburggrundstückes ist von dem Herrn
Minister am 30. Oktober genehmigt worden.
5. Der dem Konsistorium in einer Beilage zum vorigen
Berichte im Entwürfe bekannt gewordene Vertrag mit der Stadt
über die Abtretung einer Parzelle der alten Anatomie, über die
Zurückversetzung von deren Vorderwand und über eine von der Stadt
auszuführende Anschüttung vor dem Seeburggrundstücke
hat, unwesentlich verändert, am 4. April notariell geschlossen, am
10. Oktober die Genehmigung der Herren Minister des Kultus und
der Finanzen gefunden und ist nach einer schon vorher, am 11. April
erfolgten Genehmigung auch durch den Senat in seiner Gültigkeit
nur noch von der im Vertrage festgelegten Bedingung abhängig,
daß von der Polizeibehörde und der Marinestation der Ostsee der
Stadt die Genehmigung zur Ausführung der Anschüttung ohne
Stellung anderer Bedingungen erteilt werde, als früher der Uni
versität gestellt worden waren. Es ist nach den Verhandlungen
des Rektors mit den betreffenden Behörden mit Zuversicht zu er
warten, daß die Bedingung erfüllt werde, und inzwischen ist der
Stadt die Erlaubnis für den sofortigen Beginn der Anschüttung vom
Marinestationskommando bereits am 23. Dezember erteilt worden.
Auf das auf die Verzögerung der ministeriellen Genehmigung
des Vertrags gegründete Ersuchen des Magistrats hat der Senat am
16. Dezember genehmigt, daß die in diesem Vertrage festgesetzte
Frist (1. Januar 1910) für die Vollendung der Anschüttung auf ein
Jahr verlängert werde und hat dafür am 28. Dezember auf Antrag
vom Magistrate das Zugeständnis erlangt, daß die Frist, zu der das
Rückkaufsrecht der Stadt auf das Seeburggrundstück einsetzt, falls
das Studentenhaus auf diesem Grundstücke nicht vollendet sein
sollte, gleichfalls um ein weiteres Jahr (also auf vier Jahre) vom
Auflassungstage ab gerechnet, verlängert werde. Die am 17. De
zember nachgesuchte ministerielle Genehmigung zu diesen Vertrags
änderungen steht noch aus.