Full text: (1905/06)

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scheinungen nahezu vollzählig berücksichtigt hat. Die Fakultät hat 
sich angesichts des Umstandes, daß die gestellte Aufgabe erhebliche 
Schwierigkeiten bot, entschlossen, der Arbeit trotz der anhaftenden, 
insbesondere die Darstellungsform betreffenden Mängel den Preis 
zuzuerkennen. Der Verfasser ist der stud, theol. Peter Petersen 
aus Großenwiehe. 
Die juristische Fakultät hatte zwei Preisaufgaben gestellt: 
1. Es war gewünscht: 
„Eine Darstellung über die Rechtsnachfolge in die Partei 
rolle während des Erkenntnisverfahrens nach dem geltenden 
deutschen Zivilprozeßrechte.“ 
Es ist eine Bearbeitung der Aufgabe eingegangen. Das Urteil 
der Fakultät lautet: 
„Der Verfasser der mit dem Motto: „ex ^eqovg yivüaxofiev“ 
versehenen Arbeit hat mit anerkennenswertem Fleiße das in Be 
tracht kommende Gesetzesmaterial fast vollständig gesammelt und 
der Hauptsache nach in guter Ordnung vorgetragen. Auch hat er 
die wichtigeren literarischen Erscheinungen berücksichtigt. Aber 
dieses Material ist leider nicht so durchgearbeitet und verwertet, 
wie es von einer wissenschaftlichen Arbeit verlangt werden muß. 
Die juristische Fakultät bedauert daher, dieser Arbeit den Preis 
nicht zuerkennen zu können.“ 
2. Die andere Aufgabe lautete: 
„Der Begriff des Vermögens im Sinne des Bürgerlichen 
Gesetzbuches.“ 
Es ist eine Bearbeitung dieses Themas eingereicht worden 
mit dem Motto: „Vorhandenes Vermögen soll man betrachten als 
eine Schutzmauer gegen die vielen möglichen Übel und Un 
fälle.“ Schopenhauer. 
Die Fakultät hat über diese Arbeit folgendermaßen geurteilt: 
„Die eingereichte Arbeit ist sachgemäß disponiert und zieht 
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, aus denen die 
Antwort auf die in der Aufgabe enthaltenen Fragen zu gewinnen 
ist, in erheblichem Umfange in den Kreis ihrer Betrachtung. Diese 
läßt durchweg erkennen, daß der Verfasser mit juristischem Ver 
ständnis an die zu erörternden Probleme herangetreten und redlich 
bemüht gewesen ist, ihrer Herr zu werden. Er ist indeß nicht zu 
klaren und widerspruchsfreien Ergebnissen gelangt. Teils ist er 
zu wenig selbständig verfahren, teils hat er nicht in genügendem 
Maße die einzelnen das Vermögen betreffenden Rechtssätze zum
	        
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