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scheinungen nahezu vollzählig berücksichtigt hat. Die Fakultät hat
sich angesichts des Umstandes, daß die gestellte Aufgabe erhebliche
Schwierigkeiten bot, entschlossen, der Arbeit trotz der anhaftenden,
insbesondere die Darstellungsform betreffenden Mängel den Preis
zuzuerkennen. Der Verfasser ist der stud, theol. Peter Petersen
aus Großenwiehe.
Die juristische Fakultät hatte zwei Preisaufgaben gestellt:
1. Es war gewünscht:
„Eine Darstellung über die Rechtsnachfolge in die Partei
rolle während des Erkenntnisverfahrens nach dem geltenden
deutschen Zivilprozeßrechte.“
Es ist eine Bearbeitung der Aufgabe eingegangen. Das Urteil
der Fakultät lautet:
„Der Verfasser der mit dem Motto: „ex ^eqovg yivüaxofiev“
versehenen Arbeit hat mit anerkennenswertem Fleiße das in Be
tracht kommende Gesetzesmaterial fast vollständig gesammelt und
der Hauptsache nach in guter Ordnung vorgetragen. Auch hat er
die wichtigeren literarischen Erscheinungen berücksichtigt. Aber
dieses Material ist leider nicht so durchgearbeitet und verwertet,
wie es von einer wissenschaftlichen Arbeit verlangt werden muß.
Die juristische Fakultät bedauert daher, dieser Arbeit den Preis
nicht zuerkennen zu können.“
2. Die andere Aufgabe lautete:
„Der Begriff des Vermögens im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuches.“
Es ist eine Bearbeitung dieses Themas eingereicht worden
mit dem Motto: „Vorhandenes Vermögen soll man betrachten als
eine Schutzmauer gegen die vielen möglichen Übel und Un
fälle.“ Schopenhauer.
Die Fakultät hat über diese Arbeit folgendermaßen geurteilt:
„Die eingereichte Arbeit ist sachgemäß disponiert und zieht
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, aus denen die
Antwort auf die in der Aufgabe enthaltenen Fragen zu gewinnen
ist, in erheblichem Umfange in den Kreis ihrer Betrachtung. Diese
läßt durchweg erkennen, daß der Verfasser mit juristischem Ver
ständnis an die zu erörternden Probleme herangetreten und redlich
bemüht gewesen ist, ihrer Herr zu werden. Er ist indeß nicht zu
klaren und widerspruchsfreien Ergebnissen gelangt. Teils ist er
zu wenig selbständig verfahren, teils hat er nicht in genügendem
Maße die einzelnen das Vermögen betreffenden Rechtssätze zum