9
2. „Die Stickstoffmetalle sollen unter besonderer Berücksichtigung
der Schlüsse aus dem periodischen System der Elemente
eingehender untersucht werden“,
ist je eine Bewerbung eingegangen und zwar unter dem Motto: „Was
man ganz nicht kann erfassen, soll darum nicht ganz man lassen“,
bezw. „Plurima cum subeant audita aut cognita nobis, pauca super
refero.“
Das Urteil der Fakultät über die erste Arbeit lautet: Die Auf
gabe ist im geforderten wie freigestellten Umfange mit bemerkens
wertem Fleisse durchgeführt und ihre Erfüllung in der Hauptsache
geglückt. Die Textgestaltung und Übersetzung bekunden Urteil,
Sprach- und Sachverständnis. Wartet auch noch eine Zahl übrig
gebliebener Mängel auf die letzte Hand des Verfassers, so hat doch in
Anerkennung des Erreichten wie Erstrebten die Fakultät dem Verfasser
den Preis erteilt.
Der Verfasser ist der stud. phil. und cand. theol. Wilhelm Rüdel
aus Schwartau.
Über die zweite Arbeit urteilt die Fakultät wie folgt: „Wenn
der Verfasser die ihm gestellte Aufgabe auch nicht in ihrem vollen
Umfange gelöst hat, und, wie besonders anerkannt wird, im Zeiträume
von dreiviertel Jahren experimentell auch nicht vollständig lösen konnte,
so werfen doch seine Untersuchungen auf die Natur der Stickstoff
metalle bezüglich der für dieselben aus ihrer Stellung im periodischen
System zu folgernden Schlüsse ein so glänzendes, unerwartetes Licht,
dass die Fakultät ihm den Preis mit Befriedigung zuerkennt.
Der Verfasser ist der cand. chem. Johannes Rissom aus Bunge.
c. Die Ausschreibung der Neu-Schassischen Preisangaben für das
Rektoratsjahr 1897 98.
1. Die theologische Fakultät stellt folgende Preisaufgabe:
„Die zuletzt von Albrecht Ritschl vertretene These, dass der
Vorsehungsglaube mit zu den spezifischen Eigentümlichkeiten
des christlichen Glaubens gehöre, ist mit Berücksichtigung einer
seits der Schrift Senecas de providentia, andererseits der refor-
matorischen Lehre aufs Neue zu prüfen.“
2. Die juristische Fakultät stellt folgende Preisaufgabe:
„Der Einfluss des Konkursverfahrens auf anhängige Zivilprozesse
ist durch den Nachweis der Wirkungen festzustellen, welche die
Aufnahme der bei Konkurseröffnung anhängigen Zivilprozesse
und welche die Beendigung des Konkursverfahrens auf die noch
nicht erledigten Prozesse äussert.“