Full text: (1896/97)

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2. „Die Stickstoffmetalle sollen unter besonderer Berücksichtigung 
der Schlüsse aus dem periodischen System der Elemente 
eingehender untersucht werden“, 
ist je eine Bewerbung eingegangen und zwar unter dem Motto: „Was 
man ganz nicht kann erfassen, soll darum nicht ganz man lassen“, 
bezw. „Plurima cum subeant audita aut cognita nobis, pauca super 
refero.“ 
Das Urteil der Fakultät über die erste Arbeit lautet: Die Auf 
gabe ist im geforderten wie freigestellten Umfange mit bemerkens 
wertem Fleisse durchgeführt und ihre Erfüllung in der Hauptsache 
geglückt. Die Textgestaltung und Übersetzung bekunden Urteil, 
Sprach- und Sachverständnis. Wartet auch noch eine Zahl übrig 
gebliebener Mängel auf die letzte Hand des Verfassers, so hat doch in 
Anerkennung des Erreichten wie Erstrebten die Fakultät dem Verfasser 
den Preis erteilt. 
Der Verfasser ist der stud. phil. und cand. theol. Wilhelm Rüdel 
aus Schwartau. 
Über die zweite Arbeit urteilt die Fakultät wie folgt: „Wenn 
der Verfasser die ihm gestellte Aufgabe auch nicht in ihrem vollen 
Umfange gelöst hat, und, wie besonders anerkannt wird, im Zeiträume 
von dreiviertel Jahren experimentell auch nicht vollständig lösen konnte, 
so werfen doch seine Untersuchungen auf die Natur der Stickstoff 
metalle bezüglich der für dieselben aus ihrer Stellung im periodischen 
System zu folgernden Schlüsse ein so glänzendes, unerwartetes Licht, 
dass die Fakultät ihm den Preis mit Befriedigung zuerkennt. 
Der Verfasser ist der cand. chem. Johannes Rissom aus Bunge. 
c. Die Ausschreibung der Neu-Schassischen Preisangaben für das 
Rektoratsjahr 1897 98. 
1. Die theologische Fakultät stellt folgende Preisaufgabe: 
„Die zuletzt von Albrecht Ritschl vertretene These, dass der 
Vorsehungsglaube mit zu den spezifischen Eigentümlichkeiten 
des christlichen Glaubens gehöre, ist mit Berücksichtigung einer 
seits der Schrift Senecas de providentia, andererseits der refor- 
matorischen Lehre aufs Neue zu prüfen.“ 
2. Die juristische Fakultät stellt folgende Preisaufgabe: 
„Der Einfluss des Konkursverfahrens auf anhängige Zivilprozesse 
ist durch den Nachweis der Wirkungen festzustellen, welche die 
Aufnahme der bei Konkurseröffnung anhängigen Zivilprozesse 
und welche die Beendigung des Konkursverfahrens auf die noch 
nicht erledigten Prozesse äussert.“
	        
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