Full text: (1893/94)

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Rede 
bei der akademischen Trauerfeier 
für 
Prof. Dr. August von Kries, 
gestorben den 7. Januar 1894. 
H o c h a n s e h ti 1 i c h e Versammlung! 
Mit Trauer hat das Jahr 1893 für unsere Hochschule geendet; 
mit Trauer müssen wir das neue Jahr beginnen. Abermals ist unser 
corpus academicum von einem schweren Verluste heimgesucht. 
Nicht aus den' Reihen der akademischen Jugend hat der Tod 
diesmal sein Opfer gefordert, nicht eine Kraft gebrochen, die sich erst 
entfalten sollte. Nicht ein Leben ist hier erloschen, das voll ausgelebt 
war und die ihm gestellten Aufgaben erschöpft hat. 
Ein in der Blülhe seiner Jahre stehender Mann ist mitten aus 
frohem, fruchtbarstem Schaffen herausgerissen, eine Kraft unserem 
Lehrkörper geraubt, die sich auf das glänzendste bereits bewährt hat, 
und von der wir, von der die Wissenschaft noch die reichste Bethätigung 
erwarten durften. 
Unser theurer Kollege, der ordentliche Professor der Rechts 
wissenschaft Dr. August von Kries ist am 7. Januar, wenige Tage 
vor dem vollendeten 38. Lebensjahre einer schweren Krankheit, die 
ihn vor etwa anderthalb Jahren erfasste, erlegen. 
Mir, als dem zeitigen Prodekan der juristischen Fakultät, welcher 
der Entschlafene seit Ostern 1888 angehört hat, liegt es ob, den 
Gefühlen der tiefen Trauer Ausdruck zu geben, welche seiner Fakultät 
und unsere gesammte Hochschule angesichts dieses schmerzlichen Er 
eignisses erfüllen. 
Von welcher Seite auch immer wir das Bild unseres dahin 
geschiedenen Kollegen betrachten mögen, von jedem Gesichtspunkte 
aus müssen wir diesen Verlust in gleicher Schwere empfinden. 
August von Kries hat an unserer Hochschule den Lehrstuhl für 
die Disziplinen des Strafrechtes, des Straf- und Civilprozesses innegehabt. 
Es ist nicht dieses Ortes und würde auch mir als dem Vertreter eines 
anderen Faches nicht zustehen, seine wissenschaftlichen Verdienste 
eingehend zu würdigen. Aber nach dem einstimmigen Urtheil seiner 
näheren Fachgenossen gehörte von Kries zu den hervorragendsten 
Vertretern der genannten Zweige der Rechtswissenschaft. In einer 
Reihe bedeutsamer, tief eindringender Untersuchungen hat er nament 
lich für die Lehren des Civilprozesses und das Strafprozesses bahn
	        
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