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Während somit diesen beiden Arbeiten ein Preis nicht zuer
kannt werden kann, empfiehlt sich die 3. mit dem Motto: „Pectus etc.“
durch eine sorgsame Analyse der Schriften nach, ihrer geschichtlichen
Reihenfolge, durch grossen Fleiss und ein verständiges Urtheil, das zu
einem annehmbaren Resultat führt. Es fehlt dagegen eine tiefere
Verarbeitung des Stoffes, wie sie die 4. Arbeit mit dem Motto: „das
Zeitalter um 1500 etc.“ in hervorragender Weise auszeichnet. Wenn
auch hier Einzelnes nicht zu voller Klarheit gebracht ist, so steht diese
formell gewandt geschriebene Arbeit doch hinsichtlich dogmen
geschichtlicher und allgemein theologischer Bildung, selbstständigem
Urtheil und wissenschaftlicher Methode bei ernstem Eindringen in den
Stoff so hoch über der 3. Arbeit, dass eine Halbirung des Preises un
gerecht erscheinen würde. Unter dem Ausdruck des Bedauerns, dass
ein Preis 2. Ordnung für Nr. 3 nicht zur Verfügung steht, spricht die
Fakultät der letztgenannten Arbeit den vollen Preis zu-
Der Verfasser ist, wie die Eröffnung des versiegelten Briefumschlages
ergab, der stud. theol. Wilhelm Riedel aus Schwartau.
Juristische Fakultät. Dieselbehatte folgende Aufgabe gestellt:
»In welchem Umfange sind die Vorschriften im allgemeinen Theil des
Strafgesetzbuches für die Landesstrafgesetze bindend?“
Es ist eine Arbeit eingegangen mit dem Motto: Scire leges non
hoc est, verba earum tenere, sed vim ac potestatem.“
Die Abhandlung vereint logische und juristische Schärfe mit
praktischem Takt. Sie hat die einschlagende Litteratur zwar nicht
vollständig, aber in ihren massgebenden Erscheinungen zur Genüge
berücksichtigt und einer selbständigem Beurtheilung unterzogen. Durch
eine zwar nicht unbedenkliche, aber wohl begründete Auslegung
des Gesetzestextes gelangt sie zu einem Ergebniss, welches die grund
sätzliche Vorherrschaft der Reichsgesetzgebung über die Landesgesetz
gebung zur Geltung bringt und doch zugleich der Landesgesetzgebung
die Freiheit nicht verkümmert, die ihr zweifellos der legislatorischen
Absicht nach auf den besonders hervorgehobenen Gebieten ausnahms
weise eingeräumt werden sollte. Die Darstellung ist hin und wiedei
breit und wiederholend, aber überall klar und flüssig. Aus diesen
Gründen hat die Fakultät kein Bedenken getragen, der Arbeit den
Preis zuzuerkennen.
Der Verfasser ist der stud. jur. Hans Matthiessen aus Cismat.
Medizinische Fakultät. Bei derselben ist keine Preisab
handlung eingegangen.
Die philosophische Fakultät hatte die nachfolgenden drei
Preisaufgaben gestellt:
a. Eine neue Berechnung der mittleren liefe der Ozeane.