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I. Mitteilungen für Studierende
Immatrikulation, An- und Abmeldung
Immatrikulationstermine
Die ordentlichen Immatrikulationstermine finden in der Zeit vom 18. Oktober bis
8. November 1944 statt.
Wer immatrikuliert werden will, hat sich Mittwoch oder Sonnabend um 9 Uhr im
Zimmer 77 der Universität unter Vorlegung seiner Papiere im Original (Reife
zeugnis, sämtliche Abgangszeugnisse von früher besuchten Universitäten,
gegebenenfalls das Zeugnis über die bestandene ärztliche Vorprüfung und bei
unterbrochenem Studium für die fragliche Zeit polizeiliche Führungszeugnisse) zu
melden. Drei Lichtbilder sind hierbei abzugeben. Ein Merkblatt mit den Bestim
mungen über die Sonderförderung der Kriegsteilnehmer bei der Durchführung des
Studiums an den wissenschaftlichen Hochschulen ist im Universitäts-Sekretariat
(Z. 77) erhältlich.
Vorschriften für die Immatrikulation
1. Zum Nachweis der wissenschaftlichen Vorbildung für das akademische Studium
haben Angehörige des Deutschen Reiches dasjenige Reifezeugnis einer deut
schen höheren Lehranstalt beizubringen, das für die Zulassung zu den ihrem
Studienfach entsprechenden Berufsprüfungen vorgeschrieben ist. Ferner haben
sie sowie die Abiturienten späterer Jahrgänge nachzuweisen, daß sie ihrer
Arbeitsdienstpflicht genügt haben oder von der Ableistung der Arbeitsdienst
pflicht befreit sind. Auf Grund ausländischer Reifezeugnisse dürfen Reichs
angehörige nur dann immatrikuliert werden, wenn daraufhin ihre Zulassung
zu den ihrem Studienfach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimat
staat gesichert erscheint.
Die Fakultät, bei der der Studierende einzutragen ist, bestimmt sich durch
das von ihm gewählte Studienfach.
2. Mit besonderer Erlaubnis des Immatrikulationsausschusses können Personen,
die ein Reifezeugnis nicht erworben, aber wenigstens dasjenige Maß der Schul
bildung erreicht haben, das der Reife für Obersekunda (bzw. 7. Klasse einer
Oberschule) entspricht, bis zu zwei Semestern immatrikuliert und bei der
Philosophischen Fakultät eingeschrieben werden.
Mit kleiner Matrikel verbrachte Semester werden in die für die Ablegung von
staatlichen oder akademischen Prüfungen geforderte Studiendauer nicht ein
gerechnet.
3. Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Kirchenbeamte, Angehörige der Wehrmacht
sowie Personen, die dem Gewerbestand angehören, können zum Studium zu
gelassen werden, wenn nachgewiesen ist, daß sie durch Beurlaubung vom
Dienst oder durch Befreiung von ihrer beruflichen Tätigkeit über so viel freie
Zeit verfügen, daß die Durchführung eines gründlichen Studiums gesichert
ist. Bei Beamten gilt der Nachweis als erbracht, wenn sie durch ihre Dienst
behörde mindestens von der halben Dienstzeit befreit sind.
4. Jüdische Mischlinge deutscher Staatsangehörigkeit werden nur mit mini
sterieller Genehmigung zum Studium zugelassen.
5. Mit der Zulassung zur Immatrikulation ist nicht ohne weiteres
die Aussicht auf Zulassung zu den Prüfungen gegeben. Hierfür
sind die Prüfungsordnungen maßgebend, über die Anrechnung von Semestern,
die nicht in der gleichen Fakultät oder die auf andersgearteten Hochschulen
verbracht sind, entscheiden die zuständigen Prüfungsämter, bei Promotionen
die Fakultäten, bei den ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Prü- *
fungen das Reichsministerium des Innern.