Full text: (WS 1944/45)

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I. Mitteilungen für Studierende 
Immatrikulation, An- und Abmeldung 
Immatrikulationstermine 
Die ordentlichen Immatrikulationstermine finden in der Zeit vom 18. Oktober bis 
8. November 1944 statt. 
Wer immatrikuliert werden will, hat sich Mittwoch oder Sonnabend um 9 Uhr im 
Zimmer 77 der Universität unter Vorlegung seiner Papiere im Original (Reife 
zeugnis, sämtliche Abgangszeugnisse von früher besuchten Universitäten, 
gegebenenfalls das Zeugnis über die bestandene ärztliche Vorprüfung und bei 
unterbrochenem Studium für die fragliche Zeit polizeiliche Führungszeugnisse) zu 
melden. Drei Lichtbilder sind hierbei abzugeben. Ein Merkblatt mit den Bestim 
mungen über die Sonderförderung der Kriegsteilnehmer bei der Durchführung des 
Studiums an den wissenschaftlichen Hochschulen ist im Universitäts-Sekretariat 
(Z. 77) erhältlich. 
Vorschriften für die Immatrikulation 
1. Zum Nachweis der wissenschaftlichen Vorbildung für das akademische Studium 
haben Angehörige des Deutschen Reiches dasjenige Reifezeugnis einer deut 
schen höheren Lehranstalt beizubringen, das für die Zulassung zu den ihrem 
Studienfach entsprechenden Berufsprüfungen vorgeschrieben ist. Ferner haben 
sie sowie die Abiturienten späterer Jahrgänge nachzuweisen, daß sie ihrer 
Arbeitsdienstpflicht genügt haben oder von der Ableistung der Arbeitsdienst 
pflicht befreit sind. Auf Grund ausländischer Reifezeugnisse dürfen Reichs 
angehörige nur dann immatrikuliert werden, wenn daraufhin ihre Zulassung 
zu den ihrem Studienfach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimat 
staat gesichert erscheint. 
Die Fakultät, bei der der Studierende einzutragen ist, bestimmt sich durch 
das von ihm gewählte Studienfach. 
2. Mit besonderer Erlaubnis des Immatrikulationsausschusses können Personen, 
die ein Reifezeugnis nicht erworben, aber wenigstens dasjenige Maß der Schul 
bildung erreicht haben, das der Reife für Obersekunda (bzw. 7. Klasse einer 
Oberschule) entspricht, bis zu zwei Semestern immatrikuliert und bei der 
Philosophischen Fakultät eingeschrieben werden. 
Mit kleiner Matrikel verbrachte Semester werden in die für die Ablegung von 
staatlichen oder akademischen Prüfungen geforderte Studiendauer nicht ein 
gerechnet. 
3. Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Kirchenbeamte, Angehörige der Wehrmacht 
sowie Personen, die dem Gewerbestand angehören, können zum Studium zu 
gelassen werden, wenn nachgewiesen ist, daß sie durch Beurlaubung vom 
Dienst oder durch Befreiung von ihrer beruflichen Tätigkeit über so viel freie 
Zeit verfügen, daß die Durchführung eines gründlichen Studiums gesichert 
ist. Bei Beamten gilt der Nachweis als erbracht, wenn sie durch ihre Dienst 
behörde mindestens von der halben Dienstzeit befreit sind. 
4. Jüdische Mischlinge deutscher Staatsangehörigkeit werden nur mit mini 
sterieller Genehmigung zum Studium zugelassen. 
5. Mit der Zulassung zur Immatrikulation ist nicht ohne weiteres 
die Aussicht auf Zulassung zu den Prüfungen gegeben. Hierfür 
sind die Prüfungsordnungen maßgebend, über die Anrechnung von Semestern, 
die nicht in der gleichen Fakultät oder die auf andersgearteten Hochschulen 
verbracht sind, entscheiden die zuständigen Prüfungsämter, bei Promotionen 
die Fakultäten, bei den ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Prü- * 
fungen das Reichsministerium des Innern.
	        
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