Full text: (WS 1939/40)

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2. Studentische Krankenversorgung (SKV): 
Jeder Studierende wird mit seiner Immatrikulation zwangsweise Mitglied der 
studentischen Krankenversorgung. 
Zur Behandlung können aufgesucht werden die Studentensprechstunden der 
Universitätskliniken sowie die der KVD angeschlossenen Aerzte der Stadt. 
Satzungen und Leistungspflicht der SKV siehe Anschlag 1 
3. Gesundheitsförderung: 
Aufgabe der Gesundheitsförderung ist es, die versicherungsmäßig beschränkten 
Leistungen der studentischen Krankenversorgung (SKV) in besonderen Krank 
heitsfällen zu ergänzen. Für die Inanspruchnahme der Gesundheitsförderung 
ist der Nachweis der persönlichen Bedürftigkeit und Förderungswürdigkeit des 
Erkrankten erforderlich. 
Anträge auf Verschickung in eine Tuberkuloseheilstätte sind ausnahmslos an das 
örtliche Studentenwerk zu richten. 
4. Unfallversicherung: 
Genau wie die studentische Krankenversorgung ist die studentische Unfall 
versicherung eine Zwangsversicherung. 
Unfallmeldungen sind auf vorgeschriebenen Formblättern umgehend an das ört 
liche Studentenwerk zu richten, das sie mit der Bestätigung über die erfolgte 
Prämienzahlung an die Versicherungsgesellschaft weiterleitet. 
C. Förderung: 
Voraussetzung für die Aufname in die Förderung ist neben wirtschaftlicher Bedürftig 
keit nationalsozialistische Gesinnung, volle körperliche und geistige Gesundheit und 
vorzügliche Eignung zu wissenschaftlicher Ausbildung und akademischem Beruf. 
Die Bewerber um Förderung müssen Nationalsozialisten sein und ihre einwandfreie innere 
Haltung durch den Einsatz in der Partei oder einer ihrer Gliederungen (NSDStB., HJ., 
SA., SS., NSFK., NSKK.), im Arbeitsdienst und Wehrdienst unter Beweis gestellt haben. 
Für Abiturienten ist sowohl die Ableistung des Arbeitsdienstes (bzw. Ausgleichdienstes 
der Reichsstudentenführung), als auch des zweijährigen Wehrdienstes grundsätzliche 
Voraussetzung für die Aufnahme in die Förderung. 
Studentinnen werden nur in den Studiengängen gefördert, deren Berufsziel Frauen 
zugänglich ist, und nur in dem Ausmaße, wie es dem Anteil der Frauen an den 
akademischen Berufsplätzen entspricht. 
Die nach diesen einheitlichen Richtlinien geleitete Förderung ist zur Anpassung an 
Studienstand und wirtschaftliche Lage in verschiedene Unterstützungsformen gegliedert. 
1. Einzelförderung: 
Die Einzelförderung umfaßt vollen oder teilweisen Gebührenerlaß, Beihilfen in 
Form von Staatsstipendien und Freitischen in der Mensa. Mit dem Gesuch um 
Einzelförderung sind vorzulegen: 
a) ein selbstgeschriebener Lebenslauf, 
b) eine Abschrift des Reifezeugnisses, 
c) Zeugnisse von Zwischenprüfungen und Vorprüfungen aller Art, 
d) mindestens 2 Gutachten von Dozenten sowie die Scheine über die mit schrift 
lichen Arbeiten verbundenen Uebungen aus den letzten Semestern, 
e) ein vom Finanzamt beglaubigter Vermögensnachweis, 
f) Dienstzeugnisse der Gliederungen der Bewegung aus den letzten Semestern, 
g) eine schriftl. Zustimmungserklärung des Vaters oder seines Stellvertreters, 
h) eine Erklärung über die arische Abstammung, 
i) das Anmeldebuch mit den eingetragenen Vorlesungen.
	        
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