Full text: (WS 1939/40)

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Mitteilungen 
über die Immatrikulation, die An- u. Abmeldung, Gebührenerlaß 
usw. 
Die Immatrikulationstermine 
Die ordentlichen Immatrikulationsfermine finden in der Zeit vom 2. Oktober 1939 bis 
einschließlich 29. Oktober 1939 statt. 
Wer immatrikuliert werden will, hat sidi Mittwochs oder Sonnabends um 9 Uhr im 
Zimmer Nr. 59 der Universität unter Vorlegung seiner Papiere im Original (Reife 
zeugnis, sämtliche Abgangszeugnisse von früher besuchten Universitäten, gegebenen 
falls das Zeugnis über die bestandene ärztliche Vorprüfung und bei unterbrochenem 
Studium für die fragliche Zeit polizeiliche Führungszeugnisse) zu melden. Drei Liditbllder 
sind hierbei abzugeben. 
Vorschriften für die Immatrikulation 
1. Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vorbildung für das akademische Studium 
haben Angehörige des Deutschen Reiches dasjenige Reifezeugnis einer deutschen 
höheren Lehranstalt beizubringen, das für die Zulassung zu den ihrem Studien 
fach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate vorgeschrieben ist. 
Abiturienten des Jahrgangs 1934 haben neben dem Reifezeugnis noch den Besitz der 
Hochschulreife nachzuweisen bezw. dafür Sorge zu tragen, daß das Zeugnis darüber 
an das hiesige Universitäts-Sekretariat übersandt wird. Ferner haben sie, sowie die 
Abiturienten späterer Jahrgänge, nachzuweisen, daß sie ihrer Arbeitsdienstpflicht 
genügt haben oder von der Ableistung der Arbeitsdienstpflichf befreit sind. Auf 
Grund ausländischer Reifezeugnisse dürfen Reichsangehörige nur dann immatrikuliert 
werden, wenn daraufhin ihre Zulassung zu den ihrem Studienfach entsprechenden 
Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate gesichert erscheint. 
Die Fakultät, bei welcher der Studierende einzutragen ist, bestimmt sich durch das 
von ihm gewählte Studienfach. 
2. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kommission können Angehörige des 
Deutschen Reiches, die ein genügendes Reifezeugnis nicht erworben, jedoch wenig 
stens die Obersekundareife erreicht haben, auf vier Semester immatrikuliert und 
bei der philosophischen Fakultät eingetragen werden. 
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ablauf dieser vier Semester 
die Verlängerung des Studiums um zwei Semester aus besonderen Gründen zu ge 
statten. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Kurators der Uni 
versität zulässig. 
3. Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Kirchenbeamte, Angehörige der Reichswehr, sowie 
Personen, die dem Gewerbestand angehören, können zum Studium zugelassen werden, 
wenn nachgewiesen ist, daß sie durch Beurlaubung vom Dienst oder durch Befrei 
ung von ihrer beruflidien Tätigkeit über soviel freie Zeit verfügen, daß die Durch 
führung eines gründlichen Studiums gesichert ist. Bei Beamten gilt der Nachweis als 
erbracht, wenn sie durch ihre Dienstbehörde mindestens von der halben Dienstzeit 
befreit sind. 
4. Mit der Zulassung zur Imm atrikulation ist nicht ohne weiteres die Aus 
sicht auf Zulassung zu den Prüfungen gegeben. Hierfür sind die Prüfungs 
ordnungen maßgebend, lieber die Anredinung von Semestern, die nicht in der 
gleidien Fakultät oder die auf anders gearteten Hochschulen verbracht sind, ent 
scheiden die zuständigen Prüfungsämter, bei Promotionen die Fakultäten, bei den 
ärztlichen und zahnärztlichen Prüfungen das Reichsministerium des Innern.
	        
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