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Mitteilungen
über die Immatrikulation, die An- u. Abmeldung, Gebührenerlaß
usw.
Die Immatrikulationstermine
Die ordentlichen Immatrikulationsfermine finden in der Zeit vom 2. Oktober 1939 bis
einschließlich 29. Oktober 1939 statt.
Wer immatrikuliert werden will, hat sidi Mittwochs oder Sonnabends um 9 Uhr im
Zimmer Nr. 59 der Universität unter Vorlegung seiner Papiere im Original (Reife
zeugnis, sämtliche Abgangszeugnisse von früher besuchten Universitäten, gegebenen
falls das Zeugnis über die bestandene ärztliche Vorprüfung und bei unterbrochenem
Studium für die fragliche Zeit polizeiliche Führungszeugnisse) zu melden. Drei Liditbllder
sind hierbei abzugeben.
Vorschriften für die Immatrikulation
1. Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vorbildung für das akademische Studium
haben Angehörige des Deutschen Reiches dasjenige Reifezeugnis einer deutschen
höheren Lehranstalt beizubringen, das für die Zulassung zu den ihrem Studien
fach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate vorgeschrieben ist.
Abiturienten des Jahrgangs 1934 haben neben dem Reifezeugnis noch den Besitz der
Hochschulreife nachzuweisen bezw. dafür Sorge zu tragen, daß das Zeugnis darüber
an das hiesige Universitäts-Sekretariat übersandt wird. Ferner haben sie, sowie die
Abiturienten späterer Jahrgänge, nachzuweisen, daß sie ihrer Arbeitsdienstpflicht
genügt haben oder von der Ableistung der Arbeitsdienstpflichf befreit sind. Auf
Grund ausländischer Reifezeugnisse dürfen Reichsangehörige nur dann immatrikuliert
werden, wenn daraufhin ihre Zulassung zu den ihrem Studienfach entsprechenden
Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate gesichert erscheint.
Die Fakultät, bei welcher der Studierende einzutragen ist, bestimmt sich durch das
von ihm gewählte Studienfach.
2. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kommission können Angehörige des
Deutschen Reiches, die ein genügendes Reifezeugnis nicht erworben, jedoch wenig
stens die Obersekundareife erreicht haben, auf vier Semester immatrikuliert und
bei der philosophischen Fakultät eingetragen werden.
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ablauf dieser vier Semester
die Verlängerung des Studiums um zwei Semester aus besonderen Gründen zu ge
statten. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Kurators der Uni
versität zulässig.
3. Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Kirchenbeamte, Angehörige der Reichswehr, sowie
Personen, die dem Gewerbestand angehören, können zum Studium zugelassen werden,
wenn nachgewiesen ist, daß sie durch Beurlaubung vom Dienst oder durch Befrei
ung von ihrer beruflidien Tätigkeit über soviel freie Zeit verfügen, daß die Durch
führung eines gründlichen Studiums gesichert ist. Bei Beamten gilt der Nachweis als
erbracht, wenn sie durch ihre Dienstbehörde mindestens von der halben Dienstzeit
befreit sind.
4. Mit der Zulassung zur Imm atrikulation ist nicht ohne weiteres die Aus
sicht auf Zulassung zu den Prüfungen gegeben. Hierfür sind die Prüfungs
ordnungen maßgebend, lieber die Anredinung von Semestern, die nicht in der
gleidien Fakultät oder die auf anders gearteten Hochschulen verbracht sind, ent
scheiden die zuständigen Prüfungsämter, bei Promotionen die Fakultäten, bei den
ärztlichen und zahnärztlichen Prüfungen das Reichsministerium des Innern.