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scheiden die zuständigen Prüfungsämter, bei Promotionen die Fakultäten, bei den
ärztlichen und zahnärztlichen Prüfungen das Preußische Ministerium des Innern.
Vorschriften für die Gasthörer
Personen, welche die Eigenschaft eines Studierenden nicht besitzen, können zum Be
such von einzelnen Vorlesungen als Gasthörer mit Zustimmung der Lehrer durch den
Rektor zugelassen werden.
Studium von Ausländern
Der Ausländer, der seine Zulassung zum Studium an der Universität Kiel beantragt,
hat vorzulegen:
a) Ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deutscher Uebersefzung),
das im Heimatlande des Gesuchstellers für Zulassung zum Hochschulstudium
berechtigt; über diese Berechtigung ist eine besondere Bescheinigung beizu
bringen, soweit sich nicht schon ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis
selbst befindet. Erst nach Vorlegung der Zeugnisse (oder von beglaubigten
Abschriften) kann entschieden werden, ob der Gesuchsteller als Studierender
immatrikuliert oder nur als Gasthörer zugelassen werden kann.
b) Den Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache, soweit nicht
der Gesuchsteller ein deutsches Reifezeugnis oder das Reifezeugnis einer
Schule mit deutscher Unterrichtssprache besitzt. Ueber das Maß dieser Kennt
nisse ist eine tunlichst von deutscher fachmännischer Seite ausgestellte Be
scheinigung vorzulegen. Gegebenenfalls kann die Zulassung als Hörer er
folgen bis der Ausländer sich die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme
an von der Hochschule eingerichteten oder anerkannten deutschen Sprach
kursen verschafft hat.
c) Einen selbstgeschriebenen Lebenslauf mit Angabe der Staatsangehörigkeit des
Antragstellers.
Vorschriften für die An- und Abmeldung
Das Belegen der Vorlesungen und die Einholung der Testate hat bis zum 23. November
1936 zu geschehen. Für späteres Belegen ist die Genehmigung des Rektors erforderlich;
diese ist unter glaubhafter Nachweisung triftiger Gründe und unter Vorlegung des
Anmeldebuches beim Rektor nachzusuchen. Bezüglich der repefendo und gratis zu
belegenden Vorlesungen sind nicht die Dozenten anzugehen, vielmehr ist das Nötige
auf der Universitätsquästur zu erfragen.
Das Abtestieren von Vorlesungen hat innerhalb der letzten sieben Tage des Semesters
sowie nach dessen Ende zu erfolgen.
Studentenwerk Kiel e.V.
Wirtschaftseinrichtung der Studierenden an der Universität Kiel
(früher Schleswig-Holsteinische Studentenhilfe e. V.)
Hospltalstr. 21, F 2156
Vorsitzender: Professor Dr. Siebert, Esmarchstr. 44, F 5198
Leiter: cand. phil. Heino Lembke, Hospltalstr. 23
Geschäftsführer: Diplomkaufmann KurtDrews, Dammstr. 12
Vorsitzender des Verwalfungsrats: Der Rektor der Universität
Das Studentenwerk Kiel e. V. (Hauptamt III der Studentenschaft) hat die Aufgabe,
den nach Anlage und Haltung geeigneten Volksgenossen die Möglichkeit zu geben,
die Hochschule zu besuchen und dort ihre Ausbildung ohne Rüdesicht auf wirtschaft
lichen Notstand durchzuführen. Damit sind die Studentenwerke bewußte Aufgabenträger
im nationalsozialistischen Neubau des Staates.