Full text: (WS 1935/36)

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Mitteilungen 
über die Immatrikulation, die An- und Abmeldung, die Benefizien 
usw. 
Die Immatrikulationstermine 
Die ordentlichen Immatrikulationstermine finden in der Zeit vom 18. Oktober bis 14. No 
vember 1935 statt. Wer sich nach dem 14. November meldet, bedarf zur Immatrikulation 
der Genehmigung des Kurators der Universität. Nach dem 30. November findet im 
allgemeinen eine Zulassung nicht mehr statt. Die an den Kurator zu richtenden Gesuche 
sind bei dem Rektor einzureichen. 
Wer immatrikuliert werden will, hat sich Mittwochs oder Sonnabends um 9 Uhr im 
Zimmer Nr. 59 der Universität unter Vorlegung seiner Papiere im Original (Reife 
zeugnis, sämtliche Abgangszeugnisse von früher besuchten Universitäten, gegebenen 
falls das Zeugnis über die bestandene ärztliche Vorprüfung und bei unterbrochenem 
Studium für die fragliche Zeit polizeiliche Führungszeugnisse) zu melden. Ein Lichtbild 
ist hierbei abzugeben. 
Vorschriften für die Immatrikulation 
1. Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vorbildung für das akademische Studium 
haben Angehörige des Deutschen Reiches dasjenige Reifezeugnis einer deutschen 
neunstufigen höheren Lehranstalt beizubringen, das für die Zulassung zu den 
ihrem Studienfach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate vorge 
schrieben ist. Abiturienten des Jahrgangs 1934 haben neben dem Reifezeugnis noch 
den Besitz der Hochschulreife nachzuweisen bezw. dafür Sorge zu fragen, daß das 
Zeugnis darüber an das hiesige Universitäts-Sekretariat übersandt wird. Ferner 
haben sie, sowie die Abiturienten späterer Jahrgänge, nachzuweisen, daß sie ihrer 
Arbeitsdienstpflicht genügt haben, oder von der Ableistung der Arbeifsdienstpflicht 
befreit sind. Auf Grund ausländischer Reifezeugnisse dürfen Reichsangehörige nur 
dann immatrikuliert werden, wenn daraufhin ihre Zulassung zu den ihrem Studien 
fach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate gesichert erscheint. 
Die Fakultät, bei welcher der Studierende einzutragen ist, bestimmt sich durch das 
von ihm gewählte Studienfach. 
2. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kommission können Angehörige des 
Deutschen Reiches, die ein genügendes Reifezeugnis nicht erworben, jedoch wenig 
stens die Obersekundareife erreicht haben, auf vier Semester immatrikuliert und 
bei der philosophischen Fakultät eingetragen werden. 
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ablauf dieser vier Semester 
die Verlängerung des Studiums um zwei Semester aus besonderen Gründen zu ge 
statten. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Kurators der Uni 
versität zulässig. 
3. Für das Studium von Ausländern an deutschen Hochschulen gilt folgendes: 
Der Ausländer, der seine Zulassung zum Studium an der Universität Kiel be 
antragt, hat vorzulegen: 
a) Ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deutscher Uebersetzung), 
das im Heimatlande des Gesuchstellers für Zulassung zum Hochschulstudium 
berechtigt; über diese Berechtigung ist eine besondere Bescheinigung beizu 
bringen, soweit sich nicht schon ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis 
selbst befindet. Erst nach Vorlegung der Zeugnisse (oder von beglaubigten 
Abschriften) kann entschieden werden, ob der 'Gesuchsfeiler als Studierender 
immatrikuliert oder nur als Gasthörer zugelassen werden kann. 
b) Den Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache, soweit nicht 
der Gesuchsteller ein deutsches Reifezeugnis oder das Reifezeugnis einer 
Schule mit deutscher Unterrichtssprache besitzt. Ueber das Maß dieser Kennt 
nisse ist eine tunlichst von deutscher fachmännischer Seite ausgestellte Be 
scheinigung vorzulegen. Gegebenenfalls kann die Zulassung als Hörer er 
folgen, bis der Ausländer sich die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme 
an von der Hochschule eingerichteten oder anerkannten deutschen Sprach 
kursen verschafft hat. 
c) Einen selbstgeschriebenen Lebenslauf mit Angabe der Staatsangehörigkeit des 
Antragstellers.
	        
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