5
Vorschriften für die Gasthörer
Als Gasthörer können zugelassen werden:
a) Berufstätige Personen, die mindestens das Zeugnis der Reife für die 6. Klasse
einer deutschen höheren Lehranstalt besitzen, ein planmäßiges Fach- oder
Berufsstudium betreiben oder sich in einzelnen Wissensgebieten weiter
bilden wollen, ohne den Vorschriften für die Immatrikulation zu genügen.
Von dem Erfordernis der Reife für die 6. Klasse kann abgesehen werden,
wenn der Aufzunehmende ein berufliches Interesse an dem Besuch ein
zelner Vorlesungen nachweist und wenn feststeht, daß er nach seiner Vor-
und Allgemeinbildung in der Lage ist, den Vorlesungen mit Verständnis
und Teilnahme zu folgen.
b) Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung, die lediglich beabsichtigen,
zu promovieren oder ihre Studien auf einzelnen Gebieten zu vervollständigen.
Dem Antrag auf Zulassung als Gasthörer ist neben dem Nachweis über die Vor
bildung der für die Abstammung beizufügen.
Studium von Ausländern
Der Ausländer, der seine Zulassung zum Studium an der Universität Kiel beantragt,
hat vorzulegen:
a) Ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deutscher Übersetzung),
das im Heimatland des Gesuchstellers für Zulassung zum Hochschulstudium
berechtigt; über diese Berechtigung ist eine besondere Bescheinigung bei
zubringen, soweit sich nicht schon ein entsprechender Vermerk auf dem
Zeugnis selbst befindet. Erst nach Vorlegung der Zeugnisse (oder von be
glaubigten Abschriften) kann entschieden werden, ob der Gesuchsteller als
Studierender immatrikuliert oder nur als Gasthörer zugelassen werden kann.
b) Den Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache, soweit
nicht der Gesuchsteller ein deutsches Reifezeugnis oder das Reifezeugnis,
einer Schule mit deutscher Unterrichtssprache besitzt. Uber das Maß dieser
Kenntnisse ist eine tunlichst von deutscher fachmännischer Seite aus
gestellte Bescheinigung vorzulegen. Gegebenenfalls kann die Zulassung als
Hörer erfolgen, bis sich der Ausländer die erforderlichen Kenntnisse durch
Teilnahme an von der Hochschule eingerichteten oder anerkannten deut
schen Sprachkursen verschafft hat.
C) Einen selbstgeschriebenen Lebenslauf mit Angabe der Staatsangehörigkeit
des Antragstellers.
Vorschriften für die An- und Abmeldung
Das Belegen der Vorlesungen und die Einholung der Testate hat bis zum 31. Mai
1944 zu geschehen. Für späteres Belegen ist die Genehmigung des Rektors
erforderlich; diese ist unter glaubhafter Nachweisung triftiger Gründe und unter
Vorlegung des Anmeldebuches beim Rektor nachzusuchen. Bezüglich der repetendo
und gratis zu belegenden Vorlesungen sind nicht die Dozenten anzugehen, vielmehr
ist das Nötige auf der Universitätskasse zu erfragen.
Das Abtestieren von Vorlesungen hat innerhalb der letzten sieben Tage des
Semesters äowie nach dessen Ende zu erfolgen.
Sludenlenwerk Kiel
Dienststelle des Reichsstudentenwerks
öff.-rechtl. Anstalt
Leiter: Referendar Wolf gang Schüler, Kiel, Lorentzendamm 23 (W)
Vertreter: Dozent Dr. L. Mülhaupt, Kiel, Clausewitzstrafle 8
Leitung und Geschäftsführung:
Kiel, Düsternbrooker Weg 2, Tel. 2156
Sprechstunden: Montag bis Freitag 9 30 —12 30 Uhr
Sonnabend 9 3l k—12 Uhr