Full text: (SS 1943)

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Vorschriften für die Gasthörer 
Als Gasthörer können zugelassen werden: 
a) Berufstätige Personen, die mindestens das Zeugnis der Reife für die 6. Klasse 
einer deutschen höheren Lehranstalt besitzen, ein planmäßiges Fach- oder 
Berufsstudium betreiben oder sich in einzelnen Wissensgebieten weiter 
bilden wollen, ohne den Vorschriften für die Immatrikulation zu genügen. 
Von dem Erfordernis der Reife für die 6. Klasse kann abgesehen werden, 
wenn der Aufzunehmende ein berufliches Interesse an dem Besuch ein 
zelner Vorlesungen nachweist und wenn feststeht, daß er nach seiner Vor- 
und Allgemeinbildung in der Lage ist, den Vorlesungen mit Verständnis 
und Teilnahme zu folgen. 
b) Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung, die lediglich beabsichtigen, 
zu promovieren oder ihre Studien auf einzelnen Gebieten zu vervollständigen. 
Dem Antrag auf Zulassung als Gasthörer ist neben dem Nachweis über die Vor 
bildung der für die Abstammung beizufügen. 
Studium von Ausländern 
Der Ausländer, der seine Zulassung zum Studium an der Universität Kiel beantragt, 
hat vorzulegen: 
a) Ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deutscher Übersetzung), 
das im Heimatland des Gesuchstellers für Zulassung zum Hochschulstudium 
berechtigt; über diese Berechtigung ist eine besondere Bescheinigung bei 
zubringen, soweit sich nicht schon ein entsprechender Vermerk auf dem 
Zeugnis selbst befindet. Erst nach Vorlegung der Zeugnisse (oder von be 
glaubigten Abschriften) kann entschieden werden, ob der Gesuchsteller als 
Studierender immatrikuliert oder nur als Gasthörer zugelassen werden kann. 
b) Den Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache, soweit 
nicht der Gesuchsteller ein deutsches Reifezeugnis oder das Reifezeugnis 
einer Schule mit deutscher Unterrichtssprache besitzt. Uber das Maß dieser 
Kenntnisse ist eine tunlichst von deutscher fachmännischer Seite aus 
gestellte Bescheinigung vorzulegen. Gegebenenfalls kann die Zulassung als 
Hörer erfolgen, bis sich der Ausländer die erforderlichen Kenntnisse durch 
Teilnahme an von der Hochschule eingerichteten oder anerkannten deut 
schen Sprachkursen verschafft hat. 
c) Einen selbstgeschriebenen Lebenslauf mit Angabe der Staatsangehörigkeit 
des Antragstellers. 
Vorschriften für die An- und Abmeldung 
Das Belegen der Vorlesungen und die Einholung der Testate hat bis zum 26. Mai 1943 
zu geschehen. Für späteres Belegen ist die Genehmigung des Rektors erforderlich; 
diese ist unter glaubhafter Nachweisung triftiger Gründe und unter Vorlegung des 
Anmeldebuches beim Rektor nachzusuchen. Bezüglich der repetendo und gratis zu 
belegenden Vorlesungen sind nicht die Dozenten anzugehen, vielmehr ist das Nötige 
auf der Universitätskasse zu erfragen. 
Das Abtestieren von Vorlesungen hat innerhalb der letzten sieben Tage des 
Semesters sowie nach dessen Ende zu erfolgen. 
Studentenwerk Kiel 
Dienststelle des Reichsstudentenwerks 
öff.-rechtl. Anstalt 
Leiter: Referendar Wolfgang Schüler, Kiel, Lorentzendamm 23 
z. Z. zum Wehrmachtsdienst einberufen 
Vertreter: Dr. L. Mülhaupt, Kiel, Clausewitzstraße 8 
Leitung und Geschäftsführung: 
Kiel, Düsternbrooker Weg 2, Tel. 2156 
Sprechstunden: Montag bis Freitag 9 30 —12 s0 Uhr 
Sonnabend 9 30 —12 Uhr
	        
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