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C. Gesundheitsdienst:
Der studentische Gesundheitsdienst gliedert sich in die Pflichtuntersuchung,
die studentische Krankenversorgung (SKV), die Gesundheitsförderung und die
Unfallversicherung.
1. Pflichtuntersuchung:
Entsprechend den Aufgaben der Hochschulen des nationalsozialistischen
Staates, nicht nur Arbeitsstätten eng umgrenzter Fachwissenschaften zu
sein, sondern Stätten geistiger, charakterlicher und politischer Bildung
zur Heranreifung eines erbgesunden, geistig und körperlich zur Führung
geeigneten akademischen Nachwuchses, zeigt es sich als unerläßlich, die
Auslese für das Hochschulstudium nach gesundheitspolitischen Gesichts
punkten zu treffen. Die Pflichtuntersuchungen bilden daher nicht nur die
Grundlage des studentischen Gesundheitsdienstes, sondern sie sind viel
mehr Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschulstudium überhaupt.
Die Durchführung der Pflichtuntersuchung erfolgt durch das Studenten
werk in Zusammenarbeit mit dem Amt für Volksgesundheit der NSDAP.
Die zur Untersuchung verpflichteten Studierenden werden zu Beginn des
Semesters durch Anschlag am schwarzen Brett bekanntgegeben und außer
dem schriftlich zum Untersuchungstermin geladen. Nichterscheinen zieht
Streichung des Semesters nach sich. Über die Teilnahme an der Pflicht
untersuchung wird eine Untersuchungsbescheinigung ausgestellt, die auf
dem Studentenwerk abzuholen ist und bei der Immatrikulation vorgelegt
werden muß. Die Pflichtuntersuchungen werden vor oder zu Beginn des
1. und 5. Semesters vorgenommen.
2. Studentische Krankenversorgung (SKV):
Jeder Studierende wird mit seiner Immatrikulation zwangsweise Mitglied
der studentischen Krankenversorgung.
Zur Behandlung können aufgesucht werden die Studentensprechstunden der
Universitätskliniken sowie die der KVD angeschlossenen Ärzte der Stadt.
Über Satzungen und Leistungspflicht der SKV erteilt das Studentenwerk
Kiel Auskunft.
3. Gesundheitsförderung :
Aufgabe der Gesundheitsförderung ist es, die versicherungsmäßig be
schränkten Leistungen der studentischen Krankenversicherung (SKV) in
besonderen Krankheitsfällen zu ergänzen. Für die Inanspruchnahme der
Gesundheitsförderung ist der Nachweis der persönlichen Bedürftigkeit und
Förderungswürdigkeit des Erkrankten erforderlich.
Anträge auf Verschickung in eine Tuberkuloseheilstätte sind ausnahmslos
an das örtliche Studentenwerk zu richten.
4. Unfallversicherung :
Genau wie die studentische Krankenversorgung ist die studentische Unfall
versicherung eine Zwangsversicherung.
Unfallmeldungen sind auf vorgeschriebenen Formblättern umgehend an das
örtliche Studentenwerk zu richten, das sie mit der Bestätigung über die
erfolgte Prämienzahlung an die Versicherungsgesellschaft weiterleitet.
D. Wirtschaftsdienst:
Der Wirtschaftsdienst des Studentenwerks Kiel umfaßt neben dem Studenten
heim Seeburg das Christian-Albrecht-IIaus und das Haus der Kameradschaft
Holstenland des NSDStB.