Prüfungsämter, bei Promotionen die Fakultäten, bei den ärztlichen, zahn
ärztlichen und pharmazeutischen Prüfungen das Reichsministerium des
Innern.
Vorschriften für die Gasthörer
Als Gasthörer können zugelassen werden:
a) Berufstätige Personen, die mindestens das Zeugnis der Reife für die
6. Klasse einer deutschen höheren Lehranstalt besitzen, ein planmäßiges
Fach- oder Berufsstudium betreiben oder sich in einzelnen Wissens
gebieten weiterbilden wollen, ohne den Vorschriften für die Immatriku
lation zu genügen.
Von dem Erfordernis der Reife für die 6. Klasse kann abgesehen werden,
wenn der Aufzunehmende ein berufliches Interesse an dem Besuch ein
zelner Vorlesungen nachweist und wenn feststeht, daß er nach seiner
Vor- und Allgemeinbildung in der Lage ist, den Vorlesungen mit Ver
ständnis und Teilnahme zu folgen.
b) Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung, die lediglich beabsich
tigen, zu promovieren oder ihre Studien auf einzelnen Gebieten zu ver
vollständigen.
Dem Antrag auf Zulassung als Gasthörer ist neben dem Nachweis über die Vor
bildung der für die Abstammung beizufügen.
Studium von Ausländern
Der Ausländer, der seine Zulassung zum Studium an der Universität Kiel
beantragt, hat vorzulegen:
a) Ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deutscher Über
setzung), das im Heimatland des Gesuchstellers für Zulassung zum Hoch
schulstudium berechtigt; über diese Berechtigung ist eine besondere
Bescheinigung beizubringen, soweit sich nicht schon ein entsprechender
Vermerk auf dem Zeugnis selbst befindet. Erst nach Vorlegung der Zeug
nisse (oder von beglaubigten Abschriften) kann entschieden werden, ob
der Gesuchsteller als Studierender immatrikuliert oder nur als Gasthörer
zugelassen werden kann.
b) Den Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache, soweit
nicht der Gesuchsteller ein deutsches Reifezeugnis oder das Reifezeugnis
einer Schule mit deutscher Unterrichtssprache besitzt. Über das Maß
dieser Kenntnisse ist eine tunlichst von deutscher fachmännischer Seite
ausgestellte Bescheinigung vorzulegen. Gegebenenfalls kann die Zu
lassung als Hörer erfolgen, bis der Ausländer sich die erforderlichen
Kenntnisse durch Teilnahme an von der Hochschule eingerichteten oder
anerkannten deutschen Sprachkursen verschafft hat.
c) Einen selbstgeschriebenen Lebenslauf mit Angabe der Staatsangehörig
keit des Antragstellers.
Vorschriften für die An- und Abmeldung
Das Belogen der Vorlesungen und die Einholung der Testate hat bis zum
6. Mai 1942 zu geschehen. Für späteres Belegen ist die Genehmigung des
Rektors erforderlich; diese ist unter glaubhafter Nachweisung triftiger Gründe
und unter Vorlegung des Anmeldebuches beim Rektor nachzusuchen. Bezüglich
der repetendo und gratis zu belegenden Vorlesungen sind nicht die Dozenten
anzugehen, vielmehr ist das Nötige auf der Universitätskasse zu erfragen.
Das Abtestieren von Vorlesungen hat innerhalb der letzten sieben Tage des
Semesters sowie nach dessen Ende zu erfolgen.