Full text: (SS 1942)

Prüfungsämter, bei Promotionen die Fakultäten, bei den ärztlichen, zahn 
ärztlichen und pharmazeutischen Prüfungen das Reichsministerium des 
Innern. 
Vorschriften für die Gasthörer 
Als Gasthörer können zugelassen werden: 
a) Berufstätige Personen, die mindestens das Zeugnis der Reife für die 
6. Klasse einer deutschen höheren Lehranstalt besitzen, ein planmäßiges 
Fach- oder Berufsstudium betreiben oder sich in einzelnen Wissens 
gebieten weiterbilden wollen, ohne den Vorschriften für die Immatriku 
lation zu genügen. 
Von dem Erfordernis der Reife für die 6. Klasse kann abgesehen werden, 
wenn der Aufzunehmende ein berufliches Interesse an dem Besuch ein 
zelner Vorlesungen nachweist und wenn feststeht, daß er nach seiner 
Vor- und Allgemeinbildung in der Lage ist, den Vorlesungen mit Ver 
ständnis und Teilnahme zu folgen. 
b) Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung, die lediglich beabsich 
tigen, zu promovieren oder ihre Studien auf einzelnen Gebieten zu ver 
vollständigen. 
Dem Antrag auf Zulassung als Gasthörer ist neben dem Nachweis über die Vor 
bildung der für die Abstammung beizufügen. 
Studium von Ausländern 
Der Ausländer, der seine Zulassung zum Studium an der Universität Kiel 
beantragt, hat vorzulegen: 
a) Ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deutscher Über 
setzung), das im Heimatland des Gesuchstellers für Zulassung zum Hoch 
schulstudium berechtigt; über diese Berechtigung ist eine besondere 
Bescheinigung beizubringen, soweit sich nicht schon ein entsprechender 
Vermerk auf dem Zeugnis selbst befindet. Erst nach Vorlegung der Zeug 
nisse (oder von beglaubigten Abschriften) kann entschieden werden, ob 
der Gesuchsteller als Studierender immatrikuliert oder nur als Gasthörer 
zugelassen werden kann. 
b) Den Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache, soweit 
nicht der Gesuchsteller ein deutsches Reifezeugnis oder das Reifezeugnis 
einer Schule mit deutscher Unterrichtssprache besitzt. Über das Maß 
dieser Kenntnisse ist eine tunlichst von deutscher fachmännischer Seite 
ausgestellte Bescheinigung vorzulegen. Gegebenenfalls kann die Zu 
lassung als Hörer erfolgen, bis der Ausländer sich die erforderlichen 
Kenntnisse durch Teilnahme an von der Hochschule eingerichteten oder 
anerkannten deutschen Sprachkursen verschafft hat. 
c) Einen selbstgeschriebenen Lebenslauf mit Angabe der Staatsangehörig 
keit des Antragstellers. 
Vorschriften für die An- und Abmeldung 
Das Belogen der Vorlesungen und die Einholung der Testate hat bis zum 
6. Mai 1942 zu geschehen. Für späteres Belegen ist die Genehmigung des 
Rektors erforderlich; diese ist unter glaubhafter Nachweisung triftiger Gründe 
und unter Vorlegung des Anmeldebuches beim Rektor nachzusuchen. Bezüglich 
der repetendo und gratis zu belegenden Vorlesungen sind nicht die Dozenten 
anzugehen, vielmehr ist das Nötige auf der Universitätskasse zu erfragen. 
Das Abtestieren von Vorlesungen hat innerhalb der letzten sieben Tage des 
Semesters sowie nach dessen Ende zu erfolgen.
	        
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