Full text: (Trim. 1941)

Die nach diesen einheitlichen Richtlinien geleitete Förderung ist zur Anpassung an 
Sfudienstand und wirtschaftliche Lage in verschiedene Unterstützungsformen gegliedert. 
1. Einzelförderung: 
Die Einzelförderung umfaßt vollen oder teilweisen Gebührenerlaß, Beihilfen in 
Form von Staatsstipendien und Freitischen in der Mensa. Mit dem Gesuch um 
Einzelförderung sind vorzulegen: 
a) ein selbstgeschriebener Lebenslauf, 
b) eine Abschrift des Reifezeugnisses, 
c) Zeugnisse von Zwischenprüfungen und Vorprüfungen aller Art, 
d) mindestens 2 Gutachten von Dozenten sowie die Scheine über die mit schrift 
lichen Arbeiten verbundenen Hebungen aus den letzten Semestern, 
e) ein vom Finanzamt beglaubigter Vermögensnachweis, 
f) Diensfzeugnisse der Gliederungen der Bewegung aus den letzten Semestern, 
g) eine schriftl. Zustimmungserklärung des Vaters oder seines Stellvertreters, 
h) eine Erklärung über die arische Abstammung, 
i) das Anmeldebuch mit den eingetragenen Vorlesungen. 
Meldeschluß für die Einzelförderung ist der 25. April 1940. Studierende, die in Kiel 
bleiben, haben ihre vollständigen Gesuche schon am Ende des vorhergehenden 
Semesters einzureichen. Nicht rechtzeitig eingereichte bzw. mangelhaft ausgefüllfe 
und unvollständige Gesuche werden nicht berücksichtigt. (Einzelheiten siehe am 
Anschlagsbrett.) 
2. Planmäßige Förderung: 
a) Kameradschaffsförderung: 
Die Kameradschaffsförderung gewährt besonders befähigten ersten und 
zweiten Semestern Erlaß der Sfudiengebühren und Unterrichtsgelder, Woh 
nung, Verpflegung und die notwendigen Barbeihilfen. 
b) Hochschulförderung: 
Die Hochschulförderung unterstützt Studenten vom 3. Semester ab bis 
zum Beginn der Examenssemesfer. Sie faßt wie die Kameradschaftsförde 
rung alle für den Einzelnen erschließbaren Hilfsquellen zusammen und 
ergänzt sie zur vollen wirtschaftlichen Sicherheit des Geförderten. 
Die Volksdeutschen-Förderung gewährt im Rahmen der Hochschulförderung 
Sfudienbeihilfen und langfristige Darlehen an Volksdeutsche Studenten 
fremder Staatsangehörigkeit, die über die zuständigen Dienststellen vor 
geschlagen werden. 
c) Darlehnsförderung: 
Die Darlehnsförderung gewährt Studierenden im letzten oder vorletzten 
Semester vor dem Studienabschluß neben Gebührenerlaß Förderung in 
Form von langfristigen Darlehn bis zu einem Höchstbetrag von 1200 RM. 
Diese sind spätestens nach 8 Jahren zurückzuzahlen und zu einem nied 
rigen Zinssatz zu verzinsen. 
d) Reichsförderung: 
Die Reichsförderung stellt im Rahmen des Reichsstudentenwerks eine 
Spitzenförderung dar, der Kameraden aus dem Vortrupp des politischen 
Studententums angehören sollen. 
3- Nebenförderung: 
Vorstudienförderung (Langemarckstudium): 
In der Vorstudienförderung werden politisch bewährte und für ein Hoch 
schulstudium geeignete Mitglieder der NSDAP, und ihrer Gliederungen 
während der Vorbereitung auf die Zulassung zur Hochschule („Vorstudien 
ausbildung“) unterstützt. 
Sprechstunden der Abteilung Förderung siehe Anschlag.
	        
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