Full text: (2. Trim. 1940)

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C. Gesundheitsdienst: 
Der studentische Gesundheitsdienst gliedert sich in die Pflichtuntersuchung, die 
studentische Krankenversorgung (SKV), die Gesundheitsförderung und die Unfall 
versicherung. 
1. Pflichtuntersuchung: 
Entsprechend den Aufgaben der Hochschulen des nationalsozialistischen Staates, 
nicht nur Arbeitsstätten eng umgrenzter Fachwissenschaften zu sein, sondern 
Stätten geistiger, charakterlicher und politischer Bildung zur Heranreifung eines 
erbgesunden, geistig und körperlich zur Führung geeigneten akademischen Nach 
wuchses, zeigt es sich als unerläßlich, die Auslese für das Hochschulstudium nach 
gesundheitspolifischen Gesichtspunkten zu treffen. Die Pflichfunfersuchungen 
bilden daher nicht nur die Grundlage des studentischen Gesundheitsdienstes, 
sondern sie sind vielmehr Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschul 
studium überhaupt. 
Die Durchführung der Pflichtuntersuchung erfolgt durch das Studenfenwerk in 
Zusammenarbeit mit dem Amt für Volksgesundheit der NSDAP. Die zur Unter 
suchung verpflichteten Studierenden werden zu Beginn des Semesters durch An 
schlag am Schwarzen Brett bekanntgegeben und außerdem schriftlich zum Unter 
such ungstermin geladen. Nichterscheinen zieht Streichung des Semesters nach sich. 
Ueber die Teilnahme an der Pflichtuntersuchung wird eine Untersuchung«- 
bescheinigung ausgestellt, die auf dem Studentenwerk abzuholen ist und bei der 
Immatrikulation vorgelegt werden muß. Die Pflichfuntersuchungen werden vor 
otier zu Beginn des 1. und 5. Semesters vorgenommen. 
2. Studentische Krankenversorgung (SKV): 
Jeder Studierende wird mit seiner Immatrikulation zwangsweise Mitglied der 
studentischen Krankenversorgung. 
Zur Behandlung können aufgesucht werden die Studenfensprechstunden der 
Universitätskliniken sowie die der KVD angeschlossenen Aerzte der Stadt. 
Ueber Satzungen und Leisfungspflicht der SKV erteilt das Studentenwerk Kiel 
Auskunft. 
3. Gesundheitsförderung: 
Aufgabe der Gesundheitsförderung ist es, die versicherungsmäßig beschränkten 
Leistungen der studentischen Krankenversorgung (SKV) in besonderen Krank' 
heitsfällen zu ergänzen. Für die Inanspruchnahme der GesundheitsförderunS 
ist der Nachweis der persönlichen Bedürftigkeit und Förderungswürdigkeit des 
Erkrankten erforderlich. 
Anträge auf Verschickung in eine Tuberkuloseheilstäfte sind ausnahmslos an das 
örtliche Studentenwerk zu richten. 
4. Unfallversicherung: 
Genau wie die studentische Krankenversorgung ist die studentische Unfall' 
Versicherung eine Zwangsversicherung. 
Unfallmeldungen sind auf vorgeschriebenen Formblättern umgehend an das ör ' 
liehe Studenfenwerk zu richten, das sie mit der Bestätigung über die erfolg te 
Prämienzahlung an die Versicherungsgesellschaft weiterleitet. 
D. Wirtschaftsdienst: 
Der Wirtschaftsdienst des Studentenwerks Kiel umfaßt neben dem Studentenheim^ 
Seeburg das Christian-Albrechthaus und das Haus der Kameradschaft Hölstenlam 
des NSDStB.
	        
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