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C. Gesundheitsdienst:
Der studentische Gesundheitsdienst gliedert sich in die Pflichtuntersuchung, die
studentische Krankenversorgung (SKV), die Gesundheitsförderung und die Unfall
versicherung.
1. Pflichtuntersuchung:
Entsprechend den Aufgaben der Hochschulen des nationalsozialistischen Staates,
nicht nur Arbeitsstätten eng umgrenzter Fachwissenschaften zu sein, sondern
Stätten geistiger, charakterlicher und politischer Bildung zur Heranreifung eines
erbgesunden, geistig und körperlich zur Führung geeigneten akademischen Nach
wuchses, zeigt es sich als unerläßlich, die Auslese für das Hochschulstudium nach
gesundheitspolifischen Gesichtspunkten zu treffen. Die Pflichfunfersuchungen
bilden daher nicht nur die Grundlage des studentischen Gesundheitsdienstes,
sondern sie sind vielmehr Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschul
studium überhaupt.
Die Durchführung der Pflichtuntersuchung erfolgt durch das Studenfenwerk in
Zusammenarbeit mit dem Amt für Volksgesundheit der NSDAP. Die zur Unter
suchung verpflichteten Studierenden werden zu Beginn des Semesters durch An
schlag am Schwarzen Brett bekanntgegeben und außerdem schriftlich zum Unter
such ungstermin geladen. Nichterscheinen zieht Streichung des Semesters nach sich.
Ueber die Teilnahme an der Pflichtuntersuchung wird eine Untersuchung«-
bescheinigung ausgestellt, die auf dem Studentenwerk abzuholen ist und bei der
Immatrikulation vorgelegt werden muß. Die Pflichfuntersuchungen werden vor
otier zu Beginn des 1. und 5. Semesters vorgenommen.
2. Studentische Krankenversorgung (SKV):
Jeder Studierende wird mit seiner Immatrikulation zwangsweise Mitglied der
studentischen Krankenversorgung.
Zur Behandlung können aufgesucht werden die Studenfensprechstunden der
Universitätskliniken sowie die der KVD angeschlossenen Aerzte der Stadt.
Ueber Satzungen und Leisfungspflicht der SKV erteilt das Studentenwerk Kiel
Auskunft.
3. Gesundheitsförderung:
Aufgabe der Gesundheitsförderung ist es, die versicherungsmäßig beschränkten
Leistungen der studentischen Krankenversorgung (SKV) in besonderen Krank'
heitsfällen zu ergänzen. Für die Inanspruchnahme der GesundheitsförderunS
ist der Nachweis der persönlichen Bedürftigkeit und Förderungswürdigkeit des
Erkrankten erforderlich.
Anträge auf Verschickung in eine Tuberkuloseheilstäfte sind ausnahmslos an das
örtliche Studentenwerk zu richten.
4. Unfallversicherung:
Genau wie die studentische Krankenversorgung ist die studentische Unfall'
Versicherung eine Zwangsversicherung.
Unfallmeldungen sind auf vorgeschriebenen Formblättern umgehend an das ör '
liehe Studenfenwerk zu richten, das sie mit der Bestätigung über die erfolg te
Prämienzahlung an die Versicherungsgesellschaft weiterleitet.
D. Wirtschaftsdienst:
Der Wirtschaftsdienst des Studentenwerks Kiel umfaßt neben dem Studentenheim^
Seeburg das Christian-Albrechthaus und das Haus der Kameradschaft Hölstenlam
des NSDStB.