Full text: (1. Trim. 1940)

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Vorschriften für die Gasthörer 
Als Gasthörer können zugelassen werden: 
a) Berufstätige Personen, die mindestens das Zeugnis der Reife für die 6. Klasse 
einer deutschen höheren Lehranstalt besitzen, ein planmäßiges Fach- oder 
Berufsstudium betreiben oder sich in einzelnen Wissensgebieten weiterbilden 
wollen, ohne den Vorschriften für die Immatrikulation zu genügen. 
Von dem Erfordernis der Reife für die 6. Klasse kann abgesehen werden, 
wenn der Aufzunehmende ein berufliches Interesse an dem Besuch einzelner 
Vorlesungen nadiweist und wenn feststeht, daß er nach seiner Vor- und 
Allgemeinbildung in der Lage ist, den Vorlesungen mit Verständnis und Teil 
nahme zu folgen. 
bl Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung, die lediglich beabsichtigen, 
zu promovieren oder ihre Studien auf einzelnen Gebieten zu vervollständigen. 
Dem Antrag auf Zulassung als Gasthörer ist neben dem Nachweis über die Vorbildung 
der für die Abstammung beizufügen. 
Studium von Ausländern 
Der Ausländer, der seine Zulassung zum Studium an der Universität Kiel beantragt, 
hat vorzulegen: 
al Ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deutscher Uebersetzung), 
das im Heimatlande des Gesuchstellers für Zulassung zum Hochschulstudium 
berechtigt - über diese Berechtigung ist eine besondere Bescheinigung beizu 
bringen soweit sich nicht schon ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis 
selbst befindet Erst nach Vorlegung der Zeugnisse (oder von beglaubigten 
Abschriften! kann entschieden werden, ob der Gesuchsteller als Studierender 
immatrikuliert oder nur als Gasthörer zugelassen werden kann. 
b) Den Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache, soweit nicht 
der Gesuchsteller ein deutsches Reifezeugnis oder das Reifezeugnis einer 
Schule mit deutscher Unterrichtssprache besitzt. Ueber das Maß dieser Kennt 
nisse ist eine tunlichst von deutscher fachmännischer Seite ausgestellte Be 
scheinigung vorzulegen. Gegebenenfalls kann die Zulassung als Hörer er- 
f lg bis der Ausländer sich die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme 
an^von der Hochschule eingerichteten oder anerkannten deutschen Sprach 
kursen verschafft hat. 
c) Einen selbstgeschriebenen Lebenslauf mit Angabe der Staatsangehörigkeit des 
Antragstellers. 
Vorschriften für die An- und Abmeldung 
Das Belegen der Vorlesungen und die Einholung der Testate hat bis zum 3. Februar 
1940 zu geschehen. Für späteres Belegen ist die Genehmigung des Rektors erforderlich; 
diese ist unter glaubhafter Nachweisung triftiger Gründe und unter Vorlegung des 
Anmeldebuches beim Rektor nachzusuchen. Bezüglich der repetendo und gratis zu 
belegenden Vorlesungen sind nicht die Dozenten anzugehen, vielmehr ist das Nötige 
auf der Universitätskasse zu erfragen. 
Das Abtestieren von Vorlesungen hat innerhalb der letzten sieben Tage des Semesters 
sowie nach dessen Ende zu erfolgen.
	        
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