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Mitteilungen
über die Immatrikulation, die An- und Abmeldung
Die Immatrikulationstermine
Die ordentlichen Immatrikulationsfermine finden in der Zeit vom 2. Januar 1940 bis
einschließlich 20. Januar 1940 statt.
Wer immatrikuliert werden will, hat sich Mittwochs oder Sonnabends um 9 Uhr im
Zimmer Nr. 59 der Universität unter Vorlegung seiner Papiere im Original (Reife
zeugnis, sämtliche Abgangszeugnisse von früher besuchten Universitäten, gegebenen
falls das Zeugnis über die bestandene ärztliche Vorprüfung und bei unterbrochenem
Studium für die fragliche Zeit polizeiliche Führungszeugnisse) zu melden. Drei Lichtbilder
sind hierbei abzugeben.
Vorschriften für die Immatrikulation
1. Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vorbildung für das akademische Studium
haben Angehörige des Deutschen Reiches dasjenige Reifezeugnis einer deutschen
höheren Lehranstalt beizubringen, das für die Zulassung zu den ihrem Studien
fach entsprechenden Berufsprüfungen vorgeschrieben ist. Abiturienten des Jahr
gangs 1934 haben neben dem Reifezeugnis noch den Besitz der Hochschulreife nach
zuweisen bzw. dafür Sorge zu tragen, daß das Zeugnis darüber an das hiesige
Universitäts-Sekretariat übersandt wird. Ferner haben sie, sowie die Abiturienten
späterer Jahrgänge, nachzuweisen, daß sie ihrer Arbeitsdienstpflicht genügt haben
oder von der Ableistung der Arbeitsdienstpflicht befreit sind. Auf Grund aus
ländischer Reifezeugnisse dürfen Reichsangehörige nur dann immatrikuliert werden,
wenn daraufhin ihre Zulassung zu den ihrem Studienfach entsprechenden Berufs
prüfungen in ihrem Heimatstaate gesichert erscheint.
Die Fakultät, bei welcher der Studierende einzutragen ist, bestimmt sich durch das
von ihm gewählte Studienfach.
2. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kommission können Angehörige des
Deutschen Reiches, die ein genügendes Reifezeugnis nicht erworben, jedoch wenig
stens die Obersekundareife erreicht haben, auf vier Semester immatrikuliert und
bei der philosophischen Fakultät eingetragen werden.
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ablauf dieser vier Semester
die Verlängerung des Studiums um zwei Semester aus besonderen Gründen zu ge
statten. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Kurators der Uni
versität zulässig.
3. Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Kirchenbeamte, Angehörige der Reichswehr, sowie
Personen, die dem Gewerbestand angehören, können zum Studium zugelassen werden,
wenn nachgewiesen ist, daß sie durch Beurlaubung vom Dienst oder durd. Befrei
ung von ihrer beruflichen Tätigkeit über soviel freie Zeit verfügen, daß die Durch
führung eines gründlichen Studiums gesichert ist. Bei Beamten gilt der Nachweis als
erbracht, wenn sie durch ihre Dienstbehörde mindestens von der halben Dienstzeit
befreit sind.
4. Mit der Zulassung zur Immatrikulation ist nicht ohne weiteres die Aus
sicht auf Zulassung zu den Prüfungen gegeben. Hierfür sind die Prüfungs
ordnungen maßgebend, lieber die Anrechnung von Semestern, die nidit in der
gleichen Fakultät oder die auf anders gearteten Hochschulen verbracht sind, ent'
scheiden die zuständigen Prüfungsämter, bei Promotionen die Fakultäten, bei den
ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Prüfungen das Reichsministerium
des Innern.