Full text: (1. Trim. 1940)

4 
Mitteilungen 
über die Immatrikulation, die An- und Abmeldung 
Die Immatrikulationstermine 
Die ordentlichen Immatrikulationsfermine finden in der Zeit vom 2. Januar 1940 bis 
einschließlich 20. Januar 1940 statt. 
Wer immatrikuliert werden will, hat sich Mittwochs oder Sonnabends um 9 Uhr im 
Zimmer Nr. 59 der Universität unter Vorlegung seiner Papiere im Original (Reife 
zeugnis, sämtliche Abgangszeugnisse von früher besuchten Universitäten, gegebenen 
falls das Zeugnis über die bestandene ärztliche Vorprüfung und bei unterbrochenem 
Studium für die fragliche Zeit polizeiliche Führungszeugnisse) zu melden. Drei Lichtbilder 
sind hierbei abzugeben. 
Vorschriften für die Immatrikulation 
1. Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vorbildung für das akademische Studium 
haben Angehörige des Deutschen Reiches dasjenige Reifezeugnis einer deutschen 
höheren Lehranstalt beizubringen, das für die Zulassung zu den ihrem Studien 
fach entsprechenden Berufsprüfungen vorgeschrieben ist. Abiturienten des Jahr 
gangs 1934 haben neben dem Reifezeugnis noch den Besitz der Hochschulreife nach 
zuweisen bzw. dafür Sorge zu tragen, daß das Zeugnis darüber an das hiesige 
Universitäts-Sekretariat übersandt wird. Ferner haben sie, sowie die Abiturienten 
späterer Jahrgänge, nachzuweisen, daß sie ihrer Arbeitsdienstpflicht genügt haben 
oder von der Ableistung der Arbeitsdienstpflicht befreit sind. Auf Grund aus 
ländischer Reifezeugnisse dürfen Reichsangehörige nur dann immatrikuliert werden, 
wenn daraufhin ihre Zulassung zu den ihrem Studienfach entsprechenden Berufs 
prüfungen in ihrem Heimatstaate gesichert erscheint. 
Die Fakultät, bei welcher der Studierende einzutragen ist, bestimmt sich durch das 
von ihm gewählte Studienfach. 
2. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulations-Kommission können Angehörige des 
Deutschen Reiches, die ein genügendes Reifezeugnis nicht erworben, jedoch wenig 
stens die Obersekundareife erreicht haben, auf vier Semester immatrikuliert und 
bei der philosophischen Fakultät eingetragen werden. 
Die Immatrikulations-Kommission ist ermächtigt, nach Ablauf dieser vier Semester 
die Verlängerung des Studiums um zwei Semester aus besonderen Gründen zu ge 
statten. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Kurators der Uni 
versität zulässig. 
3. Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Kirchenbeamte, Angehörige der Reichswehr, sowie 
Personen, die dem Gewerbestand angehören, können zum Studium zugelassen werden, 
wenn nachgewiesen ist, daß sie durch Beurlaubung vom Dienst oder durd. Befrei 
ung von ihrer beruflichen Tätigkeit über soviel freie Zeit verfügen, daß die Durch 
führung eines gründlichen Studiums gesichert ist. Bei Beamten gilt der Nachweis als 
erbracht, wenn sie durch ihre Dienstbehörde mindestens von der halben Dienstzeit 
befreit sind. 
4. Mit der Zulassung zur Immatrikulation ist nicht ohne weiteres die Aus 
sicht auf Zulassung zu den Prüfungen gegeben. Hierfür sind die Prüfungs 
ordnungen maßgebend, lieber die Anrechnung von Semestern, die nidit in der 
gleichen Fakultät oder die auf anders gearteten Hochschulen verbracht sind, ent' 
scheiden die zuständigen Prüfungsämter, bei Promotionen die Fakultäten, bei den 
ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Prüfungen das Reichsministerium 
des Innern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.