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Anträge auf Verschickung in eine Tuberkuloseheilstätte sind ausnahmslos an das
örtliche Studentenwerk zu richten.
4. Unfallversicherung:
Genau wie die studentische Krankenversorgung ist die studentische Unfall-
, < Versicherung eine Zwangsversidierung.
Unfallmeldungen sind auf vorgeschriebenen Formblättern umgehend an das ört
liche Studentenwerk zu richten, das sie mit der Bestätigung über die erfolgte
Prämienzahlung an die Versicherungsgesellschaft weiterleitet.
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C. Förderung:
Voraussetzung für die Aufname in die Förderung ist neben wirtschaftlicher Bedürftig
keit nationalsozialistische Gesinnung, volle körperlidie und geistige Gesundheit und
vorzügliche Eignung zu wissenschaftlicher Ausbildung und akademischem Beruf.
Die Bewerber um Förderung müssen Nationalsozialisten sein und durch ihre innere
Haltung und durch den Einsatz in der Partei oder einer ihrer Gliederungen (NSDStB., HJ.,
SA., SS., NSFK., NSKK.), im Arbeitsdienst und Wehrdienst unter Beweis gestellt haben.
Für Abiturienten ist sowohl die Ableistung des Arbeitsdienstes (bzw. Ausgleichdienstes
der Reichsstudentenführung), als auch des zweijährigen Wehrdienstes grundsätzliche
Voraussetzung für die Aufnahme in die Förderung.
Studentinnen werden nur in den Sfudiengängen gefördert, deren Berufsziel Frauen
zugänglich ist, und nur in dem Ausmaße, wie es dem Anteil der Frauen an den
akademischen Berufsplätzen entspricht.
Die nach diesen einheitlichen Richtlinien geleitete Förderung ist zur Anpassung an
Studiensfand und wirtschaftliche Lage in verschiedene Unterstützungsformen gegliedert.
1. Einzelförderung:
Die Einzelförderung umfaßt vollen oder teilweisen Gebührenerlaß, Beihilfen in
• Form von Staatsstipendien und Freitischen in der Mensa. Mit dem Gesuch um
Einzelförderung sind vorzulegen:
a) ein selbstgeschriebener Lebenslauf,
b) eine Abschrift des Reifezeugnisses,
, x c) Zeugnisse von Zwischenprüfungen und Vorprüfungen aller Art,
d) mindestens 2 Gutachten von Dozenten sowie die Scheine über die mit schrift
lichen Arbeiten verbundenen Uebungen aus den letzten Semestern,
e) ein vom Finanzamt beglaubigter Vermögensnachweis,
f) Dienstzeugnisse der Gliederungen der Bewegung aus den letzten Semestern,
g) eine schriftl. Zustimmungserklärung des Vaters oder seines Stellvertreters,
h) eine Erklärung über die arische Abstammung,
i) das Anmeldebuch mit den eingetragenen Vorlesungen.
Einreichungstermin für die Einzelförderung ist der 5. April. Studierende, die in
Kiel bleiben, haben ihre vollständigen Gesuche schon am Ende des vorhergehenden
Semesters einzureichen. Nicht rechtzeitig eingereichte bzw. mangelhaft ausgefüllte
und unvollständige Gesuche werden nicht berücksichtigt. (Einzelheiten siehe am
Anschlagsbrett.)
■* 2. Planmäßige Förderung:
a) Kameradschaftsförderung:
Die Kameradschaffsförderung gewährt besonders befähigten ersten und
zweiten Semestern Erlaß der Studiengebühren und Unterrichtsgelder, Woh-
t nung, Verpflegung und die notwendigen Barbeihilfen.