Full text: (SS 1938)

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2. Hochschulförderung: Sie unterstützt Studierende vom 3. Semester ab bis 
zum 2. Semester vor dem Examen. Aufgenommen werden Studierende, die 
vorher schon in der Kameradschaftsförderung standen und sich dort be 
währt haben. Neuanträge werden nur in ganz besonderen Fällen berück 
sichtigt. Einreichungstermin ist 10 Tage vor Schluß des vorhergehenden 
Semesters. 
3. Darlehnsförderung: Im 2. oder 3. Semester vor dem Examen werden die 
Förderungsbeiträge darlehnsweise gegeben. Sie sind spätestens nach 8 Jahren 
zurückzuzahlen. Einreichungstermine: 10 Tage nach Semesterbeginn. 
4. Reichsförderung: Sie stellt im Rahmen der Förderung eine Spitzenförde 
rung dar. Auf Grund noch schärferer Auslesebestimmungen sollen hier nur 
die bewährtesten jungen Studenten aufgenommen werden. Anträge sind 
beim Reichssfudentenwerk Berlin einzureichen. 
Grundsätzlich ist bei jeder Förderung zu beachten: 
a) es werden nur Deutsche arischer Abstammung gefördert; 
b) körperliche und geistige Vollwertigkeit unter Zurückstellung ein 
seitiger Veranlagung ist Voraussetzung; 
c) vorhergehende Teilnahme am Arbeitsdienst ist Pflicht; 
d) Studentinnen werden nur in den Studiengängen gefördert, deren 
Berufsziel Frauen zugänglich ist und nur in dem Maße, wie es dem 
Anteil der Frau an den akademischen Berufsplätzen entspricht. 
e) Sämtliche Gesuche müssen bis zu den angegebenen Terminen 
bei den Sachbearbeitern eingereicht werden. Später einlaufende 
und unvollständige Gesuche finden keine Berücksichtigung. 
B. Studentischer Gesundheitsdienst 
I. Pflichtuntersuchung: 
Die Pflichtuntersuchungen bilden die Grundlage des studentischen Gesundheits 
dienstes und zugleich die Voraussetzung zur Zulassung zum Hochschulstudium 
Sämtliche vollimmatrikulierte Studierende (auch die gesetzlich zugelassenen Nicht 
arier) haben sich ausnahmslos der Pflichtuntersuchung zu unterziehen. 
Die Pflidifuntersuchungen werden vor oder zu Beginn des 1. und 5. Semesters 
vorgenommen. 
Die Durchführung der Pflichtuntersuchung erfolgt durch das Studentenwerk in 
Zusammenarbeit mit dem Amt für Volksgesundheit der NSDAP. Die zur Unter 
suchung verpflichteten Studierenden werden zu Beginn des Semesters durch An 
schlag am Schwarzen Brett bekanntgegeben und außerdem schriftlich zum Unter 
suchungstermin geladen. Nichterscheinen zieht Streichung des Semesters nach sich. 
Ueber die Teilnahme an der Pflichtuntersuchung wird eine Untersuchungs 
bescheinigung ausgestellt, die auf dem Studentenwerk abzuholen ist und bei der 
Immatrikulation dem Hochschulsekretariat vorgelegt werden muß. 
II. Studentische Krankenversorgung: 
Jeder Studierende erwirbt durch die Immatrikulation an der Hochschule zwangs 
läufig seine Mitgliedschaft zur studentischen Krankenversorgung. 
Zur Behandlung können aufgesucht werden die Studentensprechstunden der 
Hochschulkliniken sowie die der KVD angeschlossenen Aerzte der Stadt. — 
Satzungen und Leistungspflicht der SKV siehe Anschlag!
	        
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